Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Erfolgsaussicht. Zusicherung zu den Unterkunftskosten. Erforderlichkeit eines Umzugs. Subsidiarität der Fortsetzungsfeststellungsklage. Elementenfeststellungsklage. Zulässigkeit von Elementenfeststellungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage. Ausnahmen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Zusicherung der Übernahme von Unterkunftskosten
Orientierungssatz
1. Eine sog. Elementenfeststellungsklage ist nur dann statthaft, wenn der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann.
2. Obwohl SGG § 55 ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass ein Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen.
3. Obwohl der Subsidiaritätsgrundsatz nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, weil angenommen werden kann, dass diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (Anschluss: BSG, 2009-10-27, B 1 KR 4/09 R), gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden.
4. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Bezug auf die Zusicherung der Übernahme von Unterkunftskosten ist zu verneinen, weil jedwede derartige Zusicherung von den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, dh der zum Zeitpunkt der begehrten Zusicherung bestehenden Sachlage, abhängt (Fortführung: LSG Berlin-Potsdam, 2008-06-04, L 18 AS 1541/07).
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Den Klägern ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G zu bewilligen; die zuletzt im Wege der Klageänderung erhobene Feststellungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Klage ist bereits unzulässig, sofern die Kläger mit ihrer Feststellungsklage entsprechend ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift das Ziel verfolgen sollten, die Erforderlichkeit des Umzugs iSv § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) gerichtlich festzustellen. Denn eine solche Klage wäre schon nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichtet. Aber auch soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eine sog. Elementenfeststellungsklage ausnahmsweise für möglich gehalten wird, wäre eine solche hier nicht zulässig (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER - juris - mwN). Eine solche Klage ist nur dann statthaft, wenn der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 mwN). Diese Voraussetzung wäre hier schon deshalb nicht gegeben, weil selbst im Falle einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen ist. Dies erhellt schon daraus, dass etwa das Sozialgericht die abstrakte Angemessenheit der Aufwendungen für die Wohnung T in B - (nur) über die Zusicherung für diese Wohnung ist in dem streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners vom 24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2009 entschieden worden - verneint hat. Im Übrigen steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw ihren Sonderformen (den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) der Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage entgegen. Obwohl § 55 SGG, anders als § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung, ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass ein Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten, hier der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der ein (konkreter) Zusicherun...