Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung auf endgültige Leistung
Orientierungssatz
Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer daraufhin erbrachten Leistung. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig - hier ohnehin nur als Darlehen - zusteht, ist im - ggf von der Antragsgegnerin herbeizuführenden - Hauptsacheverfahren zu klären.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern auch die ihnen für das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der - noch minderjährigen - Antragsteller zu 2) und 3), die bei ihrem Vater in der Nähe von B leben. Die Antragstellerin zu 1) lebt - mit einem weiteren, ebenfalls minderjährigen Sohn - in B; sie erhält von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Den am 13. Juni 2005 gestellten Antrag der Antragstellerin zu 1), ihr für einen Besuch der Antragsteller zu 2) und 3) während der Schulferien vom 28. Juli bzw. 6. August bis zum 23. August 2005 “Besuchsrechtskosten" (Betten, Bettzeug, Verpflegung und Fahrkosten) zu gewähren, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Juli 2005 ab, da diese Leistungen in den Regelleistungen enthalten seien. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch ein.
Auf von der Antragstellerin zu 1) am 3. August 2005 “für (sich) und (ihre) Kinder …" gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Berlin durch Beschluss vom 16. August 2005 die Antragsgegnerin “im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts (mit den Antragstellern zu 2) und 3)) in der Zeit vom 28.7. (Antragstellerin zu 2)) und 6.8. (Antragsteller zu 3)) bis zum 23.8.2005 in Höhe der Hin- und Rückfahrt B-B mit Bahnkarte sowie der für die Dauer des Aufenthalts der beiden Kinder benötigten Aufwendungen von täglich 12,- € als Darlehen zu gewähren"; im übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin “in vorläufiger Umsetzung" dieses Beschlusses der Antragstellerin zu 1) am 15. September 2005 ein Darlehen in Höhe von 335,- € gewährt.
Gegen die ihr vom Sozialgericht auferlegte Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 19. September 2005 beim Sozialgericht eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht vorgelegt hat.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung aus der vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung vom 16. August 2005, “(der) Antragstellerin" ein Darlehen zu gewähren, nachgekommen, und zwar bereits vor Einlegung der Beschwerde. Damit hat sich die einstweilige Anordnung erledigt. Die Antragsgegnerin hat kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der einstweiligen Anordnung. Ihr geht es - lediglich - darum, den ausgezahlten Betrag zurückzuerhalten und festgestellt zu wissen, dass sie - endgültig - nicht zur Gewährung dieser Leistung - auch nicht als Darlehen - verpflichtet ist.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. Juli 1997 - 2 ZEO 356/97 -, FEVS 48 (1998), 129 (130); vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 - 2 SN 11/97 -, NVwZ 1998, 85) an, dass das gerichtliche Eilverfahren dafür nicht zur Verfügung steht. Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer daraufhin erbrachten Leistung. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig - hier ohnehin nur als Darlehen - zusteht, ist im - ggfl. von der Antragsgegnerin herbeizuführenden (§§ 86 b Abs. 2 Satz 4, 926 ZPO) - Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen