Orientierungssatz
1. Die Dauer des einem freischaffenden Künstler bewilligten Einstandsgeldes richtet sich danach, von welchem Zeitpunkt an bei dem Künstler von einer tragfähigen selbständigen Tätigkeit gerechnet werden kann.
2. Die Erbringung von Einstandsgeld hängt ausschließlich von zu erwartenden wirtschaftlichen, nicht jedoch künstlerischen Ergebnissen ab.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die 1954 geborene Antragstellerin ist seit 1994 nebenberuflich und jedenfalls seit April 2004 „im Hauptberuf“ als bildende Künstlerin selbständig tätig.
Sie bezog bis Ende 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von zuletzt 891,72 Euro monatlich sowie zusätzlich (offenbar ab April 2004) Hilfe zum Aufbau der Lebensgrundlage nach § 30 BSHG (offenbar in Höhe von 500 Euro monatlich als Darlehen). (Positive) Einkünfte aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit (durch den Verkauf von Bildern oder andere) erzielte sie in den Jahren 2004 und 2005 nicht.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) in Höhe von 851,64 Euro monatlich, darunter Leistungen für Unterkunft und Heizung für die von der Antragstellerin auch als Atelier genutzte, 75 qm große Wohnung in Höhe von 506,64 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 in derselben Höhe und mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 20006 in Höhe von nunmehr 854,64 Euro monatlich.
Am 12. April 2004 schlossen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung, die die Zahlung eines für sechs Monate befristeten, nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Arbeitslosengeld II gemäß § 29 Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) (Einstiegsgeld) in Höhe von 172,50 Euro monatlich vorsah. Dieser Zuschuss solle die Antragstellerin bei der Überwindung ihrer derzeitigen Hilfebedürftigkeit durch den Aufbau einer tragfähigen selbständigen Tätigkeit unterstützen. Es werde davon ausgegangen, dass bis zur Tragfähigkeit zwölf Monate benötigt würden. Die erwarteten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen in Höhe von 915 Euro würden bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt. Vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums werde geprüft, ob die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit weiterhin vorlägen und ob die Förderung verlängert werde.
Mit Bescheid vom 14. April 2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 15. April bis 14. Oktober 2005 Einstiegsgeld in Höhe von 172,50 Euro monatlich.
Den am 26. September 2005 bei ihr eingegangenen Antrag der Antragstellerin, ihr über den 14. Oktober 2005 hinaus Einstiegsgeld zu gewähren, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. November 2005 ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. März 2006) am 11. April 2006 Klage, die noch anhängig ist.
Den am 11. Mai 2006 beim Sozialgericht gestellten Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr weiterhin Einstiegsgeld in Höhe von 172 Euro monatlich zu zahlen, hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 26. Juli 2006 abgewiesen. Der von der Antragstellerin gegen den ihr am 2. August 2006 zugestellten Beschluss am 30. August 2006 beim Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat das Sozialgericht nicht abgeholfen.
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Die fristgerecht (§ 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und auch zulässigerweise beim Landessozialgericht (§ 173 Satz 2 SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Für die Zeit vor Anbringung des Antrags beim Sozialgericht scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohnehin aus den vom Sozialgericht angestellten Erwägungen, auf die der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG verweist, aus. Aber auch für die Zeit danach ist die von der Antragstellerin begehrte Anordnung nicht zu erlassen.
Der Senat lässt hierbei dahingestellt, ob – wie offenbar das Sozialgericht unter Hinweis auf eine im Schrifttum geäußerte Auffassung (dort allerdings mit dem Zusatz „idR“) meint – eine einstweilige Anordnung bei einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung nur bei einer „Ermessensreduzierung auf Null“ ergehen darf oder ob zumindest bei einer fehlerhaften Ermessensausübung die Behörde durch eine einstweilige Anordnung zu einer erneuten Entscheidung zu verpflichten ist (vgl. dazu näher Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren [2005], Rdnr. 322 ff. m.w.Nw.). Gleichfalls unentschieden kann bleiben, ob überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für die (im Ermessen der Antragsgegnerin stehende) Erbringung eines Einstie...