Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. Schulabschlussfeier. kein Schulausflug. Ortsveränderung als Ziel der Veranstaltung
Leitsatz (amtlich)
Eine Schulabschlussfeier kann nicht als Schulausflug nach § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 verstanden werden. Unabhängig davon, ob die Feier auf dem Schulgelände stattfindet oder nicht, bestehe ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die statthafte (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin ist nicht kraft Gesetzes statthaft, sondern bedarf der ausdrücklichen Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung maßgebenden Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigt und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) betroffen sind. Der Beschwer beträgt hier 53,00 Euro. Der Beklagte hat es mit dem angegriffenen Bescheid vom 31. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2019 abgelehnt, die Teilnahmekosten des Klägers für die Abschlussfeier seiner Schule in dieser Höhe zu übernehmen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (3). Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 26; Leitherer, aaO, § 160 Rn. 6). Die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die (konkrete) Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage im Rechtsstreit, sind insoweit notwendige Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18. Februar 2019 - B 14 AS 117/18 B -, Rn. 4 juris). Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Leitherer, aaO, § 160 Rn. 6, § 144 Rn. 28). Vor allem verleiht die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr. 7, Rn. 2 juris).
Der vorliegende Fall wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Der Senat vermag auch im Ergebnis der Prüfung von Amts wegen dem erkennbaren Sach- und Streitstand keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entnehmen, deren Beantwortung fallübergreifend - grundsätzlich - bedeutsam wäre.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Schulabschlussfeier ein Schulausflug im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] ist, beantwortet sich unmittelbar durch Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, der Systematik sowie nach der Gesetzeshistorie unter Einschluss der Materialien zum Gesetzentwurf sowie dem sich hieraus erschließenden Regelungszweck dahingehend, dass dies nicht der Fall ist (im Ergebnis so auch Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 2019 - L 6 AS 1953/18 NZB -, Rn. 26 juris)
Schon der Wortlaut „Schulausflug“ lässt darauf schließen, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handeln muss, deren Zweck gerade die Ortsveränderung zur Freizeitgestaltung ist, denn der Begriff „Ausflug“ beschreibt eine Wanderung oder Spazierfahrt (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Ausflug, Abruf 30. Mai 2022). Demgegenüber steht bei einer „Feier“ als festliche Veranstaltung anlässlich eines bedeutenden Ereignisses oder eines Gedenktages (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Ausflug, Abruf 30. Mai 2022) das würdige Begehen des besonderen Ereignisses im Vordergrund, unabhängig davon, ob die Feier im Schulgebäude oder außerhalb stattfindet.
Auch die Systematik des § 28 Abs. 2 SGB II spricht vor dem Hinte...