Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusicherung. Umzug. Notwendigkeit. Angemessenheit

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2007, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist unbegründet. Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe der von ihm im Rahmen seiner Rechtsschutzversicherung zu tragenden Selbstbeteiligung von 127,80 € unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach den genannten Vorschriften voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzung erfüllt das Rechtsschutzgesuch des Klägers im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 119 RdNr. 39 und Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 119 RdNr. 10 ff.), also frühestens mit Eingang dieses Antrages beim Sozialgericht am 28. November 2006, nicht.Denn seine bei dem Sozialgericht erhobene Klage, gerichtet auf die Übernahme der aufgrund des zum 1. Juni 2006 erfolgten Umzuges geschuldeten doppelten Miete in Höhe von 351,49 €, die Übernahme der Mietkaution für die neue Wohnung in Höhe von 1095,00 € sowie die Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 2.360,00 € hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)  in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden und vorliegend noch anwendbaren Fassung konnten Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist nunmehr klargestellt, dass für die Zusicherung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten der bis zum Umzug zuständige kommunale Träger und für die Zusicherung der Übernahme der Mietkaution der kommunale Träger des Ortes der neuen Unterkunft zuständig ist. Vorliegend fehlt es an den entsprechenden Zusicherungen der insoweit zuständigen Jobcenter. Diese Zusicherungen sind im Gegensatz zu der Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II Anspruchsvoraussetzung (Urteil des BSG vom 7. November 2006 - B 7 b AS 10/06 R - = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und juris RdNr. 27). Sie müssen vor dem Abschluss des entsprechenden Mietvertrages erfolgen, zu dem die durch § 22 Abs. 3 ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, also vor Abschluss eines Mietvertrages oder eines mit einem Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr. 85).

Es sind im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein solcher Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Zusicherung in unzulässiger Weise verschleppt worden wäre. Der Kläger hat im Gegenteil bei dem für seinen früheren Wohnort zuständigen JobCenter erst am 31. März 2006 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt, ohne allerdings auf seinen beabsichtigten Wohnungswechsel hinzuweisen. Erst mit Schreiben vom 11. Mai 2006 hat er die “Kostenübernahme des Umzuges, der 1-monatigen Doppelmiete und der Renovierungen„ beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die neue Wohnung aber bereits angemietet. Denn ausweislich des Mietvertrages wurde dieser bereits am 10. April 2004 abgeschlossen. An den Beklagten selbst hat sich der Kläger dann nach Aktenlage erstmals Mitte Mai 2006 gewandt. Vor diesem Hintergrund kann von einer “treuwidrigen Verzögerung„ (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 RdNr. 97 m. w. Nachw.) nicht die Rede sein.

Im Übrigen setzt die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II voraus, dass der Umzug notwendig ist. Notwendig ist ein bestimmter Umzug nicht schon dann, wenn der Umzug aus der bisherigen Unterkunft, etwa zur Senkung der Aufwendungen erforderlich ist, sondern erst dann, wenn der Umzug in eine kostenangemessene Unterkunft erfolgt (Berlitt, a. a. O., § 22 RdNr. 98). Unbestritten ist, dass der Kläger seine bisherige Wohnung aufgrund eines Urteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2006 - 62 S 292/05 - zum 31. Mai 2006 räumen musste. Die von ihm mit Wirkung zum 1. Juni 2006 gemietete Wohnung ist aber nicht angemessen. Die Frage, ob die Kosten einer Wohnung angemessen sind, ist nicht in erster Linie anhand der Ausführungsvorschriften zur Ermitt...

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