Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eilbedürftigkeit. Ausbildung

 

Orientierungssatz

Von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB 2 werden nicht solche Personen erfasst, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen. Diese Personen absolvieren keine Ausbildung i. S. des § 7 Abs. 5 SGB 2, sondern nehmen an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, so dass es auf eine etwaige Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 bis 62 SGB 3 nicht ankommt.

 

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, Leistungen der Grundsicherung nach §§ 19, 20, 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - zu gewähren.

Der 1983 geborene Antragsteller absolviert im R-I Berufsbildungswerk gGmbH seit dem 03. März 2008 bis voraussichtlich 28. Februar 2011 eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker. Mit Bescheid vom 05. August 2009 der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Neuruppin, ist dem Antragsteller ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe von 102,00 € als “unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistung„ zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) unter Hinweis auf §§ 97 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - in Verbindung mit § 33 und §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - gewährt worden. Weiter erhält er monatlich einen Betrag von 20,00 € von der Agentur für Arbeit Neuruppin sowie Fahrgeld in Höhe von 52,00 € sowie ein Verpflegungsgeld von ungefähr 70,50 € wöchentlich. Der Antragsteller ist im Internat des Berufsförderungswerks untergebracht.

Seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06. August 2009 wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten. Der Antragsteller beantragte am 14. September 2009 erneut Leistungen nach dem SGB II. Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. September 2009 erneut zur Mitwirkung aufgefordert und darauf hingewiesen hatte, dass Auszubildende, die dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz - BaföG - sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dm SGB II hätten, hat der Antragsteller am 29. September 2009 beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 485,00 € zu gewähren, und für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2009, dem Antragsteller am 06. November 2009 zugestellt, hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht unter Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 01. April 2009 (S 22 AS 3533/07) und in Abgrenzung zu der Entscheidung des 5. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008 (L 5 B 10/08 AS ER) ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller sei nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen des Antragsgegners ausgeschlossen, weil die aufgenommene Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BaföG sei. Für die Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II sei nicht maßgeblich, ob Leistungen zur Teilhabe in Anspruch genommen würden, auch nicht, ob Ausbildungsgeld bezogen werde.

Zudem sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verfüge über ein Einkommen in Höhe von monatlich 315,50 €. Dem stünde ein Bedarf in Höhe von 323,00 € gegenüber, so dass nur ein Bedarfsrest von 7,60 € monatlich zu decken wäre. Bei einer solch geringen Bedarfsunterdeckung sei es dem Antragsteller zumutbar, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Das Antragsverfahren habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt, so dass keine Prozesskostenhilfe zu gewähren gewesen sei.

Der Antragsteller hat am 03. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist weiter u.a. auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008.

Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 13. November 2009 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 30. Juli 2009 abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 23. November 2009 (Eingang bei dem Antragsgegner) Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Oktober 2009 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, ab 01. August 2008 bis zur Bescheidung seines Widerspruchs vom 23. November 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 485,00 € zu gewähren und ihm für das Verfahren vo...

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