Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits
Orientierungssatz
1. Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit anders als durch Urteil beendet worden ist. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand maßgeblich.
2. Bei der Bewertung der Erfolgsaussicht ist nicht allein auf den wörtlich gestellten Antrag abzustellen. Vielmehr sind mitmaßgebliche sachdienliche Änderungen mit zu berücksichtigen.
3. Der Streitwert ist nach dem Auffangstreitwert zu bemessen, wenn der Sachverhalt keine anderweitige Schätzung ermöglicht. Vom vollen Auffangstreitwert ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein Abzg von mindestens 25 % vorzunehmen.
Tenor
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die erste Instanz auf 3.750,00 € und für die zweite Instanz auf 5.625,00 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2005 ist gegenstandslos.
Hier ist es gerecht und damit “billig„, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, weil die Antragsstellerin mit ihren Begehren voraussichtlich ganz oder jedenfalls überwiegend Erfolg gehabt hätte:
Der erstinstanzlich gestellte Antrag ist zulässig und begründet gewesen. Es wird hierzu auf den allen Beteiligten bekannten Beschluss des 1. Senats des Landessozialgerichts Berlin vom 14. März 2005 - L 1 B 59/05 KR ER - verwiesen. Der Senat sieht sich zu einer Änderung seiner Auffassung durch die im Ergebnis gegenteilige Auffassung des 9. Senats im Beschluss vom 27. April 2005 - Landessozialgericht Berlin L 9 B 65/05 KR ER - nicht veranlasst.
So war von Eilbedürftigkeit auszugehen (vgl. Beschluss vom 14. März 2005 -L1 B 59/05KR ER S.5). Im benannten Beschluss ist auch bereits ausgeführt, dass es sich bei dem Antrag (nur) um einen auf Erlass einer sogenannten Sicherungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG gehandelt hat und nicht um ein Begehren auf eine rechtserweiternde Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.
Der (noch) fehlende Spruch der Schiedsperson stand einem Erfolg des Antrages nicht entgegen, da nur die Sicherung der der Antragsstellerin jedenfalls zustehenden Mindestrechte gefordert war. Womöglich gab es zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sogar einzelvertragliche Beziehungen, nachdem und soweit die Antragsgegnerin ihre Versicherten weiterhin von der Antragsstellerin betreuen ließ. Solche vertraglichen Beziehungen hätten es der Antragsgegnerin jedenfalls nicht gestattet, sich so zu verhalten, als sei die Antragstellerin kein Vertragspartner mehr. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 13. Mai 2004 -B 3 KR 2/03 R- SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 eine unbeachtliche sogenannte protestatio facto contraria im dort entschiedenen Fall für einen vertraglichen Vergütungsanspruch bei Streit nur um die angemessene Bezahlung ausgeschlossen. Das Leugnen vertraglicher Beziehungen könnte unbeachtlich sein.
Hier sollte jedenfalls nicht eine Rechtsposition gesichert werden, die materiell-rechtlich erst aufgrund eines Schiedsspruches hätte entstehen können. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass vor einem gerichtlichen Eilantrag erst noch ein vorläufiges Schiedsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.
Es entspricht auch billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten hinsichtlich des im Beschwerdeschriftsatz vom 9. Mai 2005 gestellten weiteren Antrages aufzuerlegen:
Allgemein wäre unbillig, einem Antragsteller alleine deshalb die Kosten aufzuerlegen, weil sein bisheriger Antrag in der konkret gestellten Form unzulässig ist. Generell kommt es nämlich für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.
Dass bei der Kostenentscheidung nicht streng nach der aktuellen Sach- und Rechtslage entschieden werden darf (a. A. für § 91a ZPO u. a. OLG Brandenburg NJW 2002, 1659 mit Nachweisen des Streitstandes für die ordentliche Gerichtsbarkeit; wie hier auch Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 161 Rdnr. 23), ergibt sich bereits aus dem Wortlaut: Der bisherige Sach- und der Streitstand sind (lediglich) mit zu berücksichtigen.
Hier ist deshalb nicht maßgeblich darauf abzustellen, dass der -ausdrücklich zusätzlich gestellte- Antrag in die funktionelle Zuständigkeit des Sozialgerichts gehört hätte.
Dieser Antrag wäre nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen, sondern hätte (nur) zur Abtrennung und Verweisung an das sachlich zuständige Gericht geführt. Eine Verweisung im jetzigen Verfahrensstadium nach Erledigung nur wegen der Kostenentscheidung scheidet aus prozessökonomischen Gründen au...