Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für Ausländer. Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung. Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts. Gesamtschutzquote des Herkunftslandes nach der Asylgeschäftsstatistik des BAMF
Orientierungssatz
Stammt ein Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung nicht aus einem der vom Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ermittelten Länder mit einer Gesamtschutzquote von über 50 Prozent, so besteht keine Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts iS von § 132 SGB 3. Dies hat zur Folge, dass eine Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe zu versagen ist (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 3.5.2017 - L 14 AL 52/17 B ER = Asylmagazin 2017, 313).
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Mai 2017 aufgehoben.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG begehrte Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Ein entsprechender Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) gehören Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III für Leistungen nach den §§ 56 und 122 SGB III, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. Durch Art. 1 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016, in Kraft getreten am 6. August 2016 (BGBl I S 1939), wurden in § 132 SGB III befristet Sonderregelungen zur Ausweitung des förderungsfähigen Personenkreises nach § 59 SGB III für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern normiert. Der Antragsteller fällt indes nicht unter den förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III. Er gehört nicht zu den ausländischen Flüchtlingen im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, denn der Antragsteller befindet sich im Asylverfahren. Er zählt auch nicht zu dem in § 59 Abs. 3 SGB III aufgeführten Personenkreis, denn er hat sich weder vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland rechtmäßig erwerbstätig aufgehalten noch hat er einen Elternteil, der während der letzten sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.
Der Antragsteller gehört schließlich auch nicht zu dem von § 59 Abs. 2 SGB III erfassten Personenkreis. Zwar ist der zuvor geforderte vierjährige Mindestaufenthalt vor Aufnahme einer beruflichen Ausbildung mit Wirkung zum 1. August 2016 auf 15 Monate verkürzt worden. Mit der Neuregelung wird das Ziel verfolgt, diese Personen unmittelbar anknüpfend an den Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unabhängig von einer etwaigen Mindesterwerbsdauer zu fördern. Der Antragsteller hat jedoch unstreitig nicht den Status eines Geduldeten, denn über seinen Asylantrag ist noch keine Entscheidung getroffen worden.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach § 132 SGB III, welcher den Kreis der förderberechtigten Personen erweitert, liegen nicht vor. Der Antragsteller ist zwar Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung. Er gehört auch nicht zu den Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten. Dessen ungeachtet ist bei ihm mit der erforderlichen Sicherheit kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt iSv § 132 Abs. 1. S. 1 SGB III zu erwarten. Das Beschwerdegericht schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des Landessozialgerichts (- L 14 AL 52/17 B ER - juris) und der bereits bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Auslegung des Kriteriums “Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts„ an (vgl Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, 19 CE 16.2204 - juris). Sowohl in § 132 SGB III, der durch das Integrationsgesetz vom 6. August 2016 in seinem Anwendungsbereich auf bestimmte Personengruppen von Ausländern erweitert wurde, wie auch in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (vgl das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015) werden Angehörige derselben Personengruppe mit demselben Wortlaut angesprochen, so dass der Verweis des Antragstellers darauf, dass von § 59 Abs. 2 SGB III alle geduldeten Ausländerinnen und Ausländer erfasst würden, nicht verfängt. Auf die zitierten Entscheidungen nimmt ...