Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtssache zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist u. a. eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage erforderlich. Diese ist gegeben, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält.
2. Bei der Höhe der dem Antragsteller zu bewilligenden Grundsicherungsleistungen kommt es u. a. darauf an, in welcher Höhe dem Kläger zugeflossenes Einkommen den Bedarf mindert, § 19 Abs. 3 SGB 2. Vom Berechtigten eingesetzte Mittel sind nach § 11b SGB 2 vom Einkommen abzusetzen. In der Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob und gfs. in welchem Umfang die vom Hilfebedürftigen in diesem Zusammenhang eingesetzten Mittel zur Begleichung von Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 2 als mit der Erzielung des Einkommens in Form einer in einem arbeitsgerichtlichen Prozess erstrittenen Abfindung abzusetzen sind. In einem solchen Fall ist PKH zu bewilligen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren. In diesem wendet er sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II -.
Der Kläger beantragte am 28. März 2017 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 6. Juni 2017 verfügte der Beklagte aufgrund einer angenommenen Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses des Klägers eine Minderung des Arbeitslosengeldes II (Sanktion) in Höhe von monatlich 30 v.H. des maßgebenden Regelbedarfs für den Zeitraum von Juli 2017 bis September 2017 und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juni 2017 für die Zeit von März 2017 bis 28. Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei für die Monate Juli bis September 2017 die monatlichen Leistungen um 122,70 Euro gemindert wurden. Am 5. Juli 2017 (Schreiben vom 30. Juni 2017) erhob der Kläger gegen die erlassenen Bescheide Widerspruch und wandte sich gegen die Feststellung der Sanktion und gegen die mit Bescheid vom 7. Juni 2017 geregelte Höhe der monatlichen Leistungen, wobei diesbezüglich der Widerspruch nicht beschränkt wurde.
Mit einem Bescheid vom 25. August 2017 hob der Beklagte die Bescheide vom 7. Juni und 6. Juni 2017 auf und führte aus, dass dem Widerspruch damit abgeholfen sei, mit einem weiteren Änderungsbescheid vom selben Tag gewährte der Beklagte dem Kläger für die Monate Juli 2017 bis September 2017 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 122,70 Euro, bewilligte für diese Monate Leistungen in Höhe von monatlich 639,83 Euro und führte aus, „die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 07.06.2017 werden insoweit aufgehoben“.
Nachdem der Beklagte Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Kläger aus einem Beschäftigungsverhältnis eine Abfindung eines Arbeitsgebers gerichtlich erstritten hatte, hob er mit Bescheid vom 13. September 2017 die Bewilligung der Leistungen ab dem 1. November 2017 auf. Hiergegen erhob der Kläger am 9. Oktober 2017 (Schreiben vom 6. Oktober 2017) Widerspruch und machte geltend, die Abfindung habe er noch nicht erhalten und es seien Kosten für eine anwaltliche Vertretung in Höhe von 2.294,63 Euro entstanden. Der Beklagte gewährte dem Kläger unter Berücksichtigung gestiegener Kosten der Unterkunft mit Änderungsbescheid vom 1. November 2017 für Oktober 2017 weitere Leistungen in Höhe von 28,53 Euro und änderte mit einem als „Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren“ bezeichneten Bescheid vom 8. November 2017 den Bescheid vom 13. September 2017 ab und verringerte den Anrechnungsbetrag aus der Abfindung auf monatlich 642,25 Euro. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. November 2017 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit ab November 2017 bis Februar 2018 Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages aus der dem Kläger zugeflossenen Abfindung und einer Betriebskostennachforderung. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens wurden Kosten für eine Rechtsvertretung nicht in Abzug gebracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 9. Oktober 2017 gegen den Bescheid vom 13. September 2017 in der Fassung des Bescheides vom 8. November 2017 zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 14. Dezember 2017 Klage zum Sozialgericht erhoben, mit der er die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2017 in der Fassung des Bescheides vom 8. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt, soweit die Außerachtlassung der Kosten für das Gericht und die anwaltliche Vertretung bei der ...