Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsbescheinigung. Berichtigung. Rechtsweg. Rechtsschutzinteresse. Kostengrundentscheidung
Orientierungssatz
1. Für eine Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten gegeben (Vergleiche BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 = SozR 3-4100 § 133 Nr. 1).
2. Zweck der Arbeitsbescheinigung ist es, der Arbeitsagentur die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen anhand einer Auskunft des Arbeitgebers zu ermöglichen. Die Arbeitsbescheinigung als solche ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Damit hat der Arbeitslose Gelegenheit, im Leistungsverfahren seine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung vorzutragen. Das schließt ein Rechtsschutzinteresse für ein zwischengeschaltetes Verfahren gegen den Arbeitgeber aus. Für eine Klage des Arbeitnehmers auf Ergänzung oder Berichtigung der Arbeitsbescheinigung - ebenso auf Ausstellung oder Aushändigung der Arbeitsbescheinigung - besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, sobald ein Verwaltungsverfahren läuft. Denn die Arbeitsverwaltung muß im Rahmen dieses Verfahrens gemäß § 20 SGB X ohnehin von Amts wegen ermitteln (Vergleiche BSG, aaO).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts (SG) vom 22. Juni 2007 ist nicht begründet.
Die Entscheidung des SG, dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen. Denn die auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung durch die Beklagte gerichtete Klage war mangels Vorliegens eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Für eine Klage des Arbeitnehmers auf Ergänzung oder Berichtigung der Arbeitsbescheinigung ist zwar der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 = SozR 3-4100 § 133 Nr. 1). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage fehlt aber, wenn und sobald - wie vorliegend - ein Verwaltungsverfahren läuft (vgl. BSG aaO). Denn die Arbeitsverwaltung muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt ohnehin von Amts wegen ermitteln (§ 20 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -). Damit hat der Arbeitslose im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung vorzubringen.
Bereits bei Klageerhebung am 4. August 2006 lief bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein vom Kläger durch seinen Antrag auf Arbeitslosengeld vom Mai 2006 in Gang gebrachtes Verwaltungsverfahren, in dessen weiterem Verlauf auch die tatsächlichen Voraussetzungen einer etwaigen Sperrzeit im Hinblick auf die Angaben der Beklagten auf der Arbeitsbescheinigung von der BA zu klären waren und auch geklärt worden sind (vgl. zum Begriff des Verwaltungsverfahrens § 8 SGB X). Die in der Beschwerdeschrift nochmals bekräftigte Auffassung des Klägers, es sei kein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen, ist daher unzutreffend. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 hatte die BA den Kläger nach Löschung der vorläufigen Zahlungseinstellung darauf hingewiesen, dass auf Grund der von ihm gemachten Ausführungen keine Sperrzeit eingetreten sei. Das Arbeitslosengeld ist in vollem Umfang ohne Einschränkung bewilligt worden. Im Übrigen hat der Kläger bereits in seiner Klageschrift darauf hingewiesen, dass die BA das Arbeitslosengeld „gesperrt“ hat. Ihm war daher bekannt, dass ein Verwaltungsverfahren bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung lief.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO. Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Der Kläger ist zwar in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Versicherter und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch Leistungsempfänger, er war und ist jedoch nicht in diesen Eigenschaften als Kläger beteiligt (vgl. § 183 Satz 1 SGG). Denn seine Klage richtete sich in seiner Eigenschaft als ehemaliger Arbeitnehmer gegen die frühere Arbeitgeberin.
Der vom Beschwerdegericht festzusetzende Streitwert (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -) für das Beschwerdeverfahren beläuft sich nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 GKG i. V. mit der Wertangabe des Klägers nach § 61 GKG auf 1.500,- €.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen