Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers im Falle einer Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschwerdeentscheidung

 

Orientierungssatz

1.Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs 4 ZPO, der hier über § 73a Abs 1 Satz 1 SGG zur Anwendung gelangt, in keinem Fall erstattet, auch nicht zu Lasten der Staatskasse, unabhängig davon, ob die Beschwerde des Klägers (hier der Klägerin) Erfolg hat.

2.Auch wenn seit der Änderung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das Inkrafttreten (am 01. Juli 2004) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 05. Mai 2004 (BGBl I 718) das Betreiben des PKH-Bewilligungsverfahrens im Beschwerderechtszug eine zusätzliche Gebühr auslöst, ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 127 Abs 4 ZPO für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten kein Raum (entgegen LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. August 2007 - L 3 B 307/06 AS, juris).  

 

Tenor

Der Antrag auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Senat hat der Klägerin auf ihre Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juni 2007 (L 6 B 713/07 B PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 35 R 447/06) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt und die entgegenstehende Entscheidung des SG Berlin vom 17. April 2007 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 02. Februar 2011 hat die Klägerin nunmehr sinngemäß (unter Bezugnahme auf Landessozialgericht ≪LSG≫ Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. August 2007 - L 3 B 307/06 AS, juris) beantragt, den Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen und ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Für eine Ergänzung des Senatsbeschlusses besteht kein Anlass. Dieser steht nicht bereits der Zeitablauf entgegen, weil die entsprechende Anwendung des § 140 Abs 1 Satz 1 SGG und damit auch der Monatsfrist des § 140 Abs 1 Satz 2 SGG nur in Betracht kommt, wenn das Gericht eine Entscheidung versehentlich nicht getroffen hat, zu deren Erlass es verpflichtet ist (vgl zur Parallelvorschrift des § 321 Abs 1 und 2 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫: Musielak in Münchener Kommentar zu ZPO, 2. Auflage 2000, RdNr 2). Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden PKH-Beschwerdeverfahren jedoch entbehrlich. Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) werden hier schon deshalb nicht erhoben, da die Klägerin zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört und sich das in dieser Vorschrift niedergelegte Kostenprivileg nicht nur auf das Hauptsacheverfahren bezieht, sondern auch auf das Nebenverfahren der PKH-Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden jedenfalls gemäß § 127 Abs 4 ZPO, der hier über § 73a Abs 1 Satz 1 SGG zur Anwendung gelangt, in keinem Fall erstattet, auch nicht zu Lasten der Staatskasse, unabhängig davon, ob die Beschwerde des Klägers (hier der Klägerin) Erfolg hat (vgl nur Wax in Münchener Kommentar zu ZPO, 2. Auflage 2000, RdNr 51 zu § 127 und Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2004, RdNr 26 zu § 127 und RdNr 39 zu § 118, jeweils mwN, und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09. März 2010 - VI ZB 56/07, juris RdNr 4)

Zwar löst seit der Änderung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das Inkrafttreten (am 01. Juli 2004) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 05. Mai 2004 (BGBl I 718) das Betreiben des PKH-Bewilligungsverfahrens im Beschwerderechtszug eine zusätzliche Gebühr aus (§ 18 Nr 5 RVG idF des Gesetzes vom 05. Mai 2004, seit dem 01. September 2009 § 18 Abs 1 Nr 3 RVG idF des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 ≪BGBl I 2586≫), was selbst dann gilt, wenn die Tätigkeit, die den Anlass zu der Beschwerde bildet, durch die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens abgegolten wird (vgl Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl 2010, RdNr 15 zu § 18). Dementsprechend fällt nach der Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) für ein Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs 1 Satz 1 RVG, also in Verfahren, in denen so wie hier das GKG nicht anwendbar ist, eine eigene Gebühr an, die zwischen 15,00 EUR und 160,00 EUR liegt. Dennoch ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 127 Abs 4 ZPO für eine Kostenerstattung kein Raum (so auch Littmann in Lüdtke, aaO, RdNr 23 zu § 73a).

Der - soweit ersichtlich - völlig vereinzelt gebliebenen gegenteiligen Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 06. August 2007, aaO), die in § 127 Abs 4 ZPO offenbar kein Hindernis sieht, ohne sich mit dieser Norm auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, wonach im Falle einer PKH bewilligenden Beschwerdeentscheidung die Staatskasse zu verpflichten ist, die außergerichtlichen Kosten des Klägers (hier der Klägerin) zu übernehmen, kann deshalb nicht gefolgt werden.

Selbst die Sperrwirkung des § 127 Abs ...

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