Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Gegenstandswerts. Anwendung des GKG. Zulässigkeit der Beschwerde. rechtlicher Hinweis

 

Orientierungssatz

Rechtliche Hinweise der Richter zur Wahrung des durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten rechtlichen Gehörs können nach § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Durch prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen und rechtliche Hinweise werden unmittelbar keine Entscheidungen über den Rechtsstreit in der Hauptsache oder hinsichtlich der Nebenentscheidungen getroffen, sondern diese Entscheidungen lediglich vorbereitet.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Schreiben des Vorsitzenden der 83. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 2./13. November 2007 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Schreiben des Vorsitzenden der 83. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 2./13. November 2007 wird gemäß §§ 172, 176, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung verworfen, weil sie unzulässig ist.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte und Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit das SGG nichts anderes bestimmt. Nicht mit der Beschwerde angefochten werden können nach § 172 Abs. 2 SGG insbesondere prozessleitende Verfügungen und Aufklärungsanordnungen der Sozialgerichte oder deren Vorsitzender. Hierzu gehören auch rechtliche Hinweise der Richter zur Wahrung des durch Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten rechtlichen Gehörs. Denn durch prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen und rechtliche Hinweise werden unmittelbar keine Entscheidungen über den Rechtsstreit in der Hauptsache oder hinsichtlich der Nebenentscheidungen, etwa der Kosten, getroffen, sondern diese Entscheidungen lediglich vorbereitet. Es besteht kein schützenswertes rechtliches Interesse der Beteiligten, bereits diese prozessualen Vorbereitungshandlungen angreifen zu können. Das Gesetz verlangt von ihnen, zunächst eine Entscheidung des Sozialgerichts oder seines Vorsitzenden abzuwarten und sodann hiergegen vorzugehen.

Hiernach ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil das angefochtene Schreiben des Vorsitzenden der 83. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 2./13. November 2007 lediglich einen rechtlichen Hinweis des Richters zur Kostenpflichtigkeit des Rechtstreits und (noch) keine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren enthält, wie sich dem Inhalt des Schreibens, insbesondere seinem Hinweis auf eine noch zu erstellende gesonderte Rechnung, entnehmen lässt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Sozialgericht den Streitwert u. a. dann durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist und Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klageschrift fällig werden. Dieser Beschluss des Sozialgerichts kann nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Das Sozialgericht wird im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin eine Kostenpflichtigkeit des Rechtsstreits nach dem GKG bestreitet, zunächst einen solchen Beschluss zu erlassen haben, den die Klägerin dann mit der Beschwerde angreifen kann.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 52 GKG. § 197 a SGG findet im vorliegenden Fall Anwendung, weil weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören nämlich nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger sowie in bestimmten Fällen auch sonstige Rechtsnachfolger. Gehört somit weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem vorgenannten Personenkreis, finden die §§184 bis 195 SGG keine Anwendung, so dass der Klägerin als unterliegendem Teil nach den Bestimmungen der VwGO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zur Last fallen und die Wertfestsetzung nach den Bestimmungen des GKG vorzunehmen ist.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1917335

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