Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Berufung wegen Divergenz. Nichtzulassungsbeschwerde

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist u. a. dann zuzulassen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts von einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts abweicht und sie auf dieser Abweichung beruht.

2. Wer sich auf den Zulassungsgrund beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Sozialgerichts einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar seien.

3. Eine geltend gemachte sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2004 ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Nach § 144 Abs.1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, weil die Klage auf Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 418,03 Euro gerichtet ist.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil die Voraussetzungen der Übernahme der Kosten der Krankenhausbehandlung durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, u. a. in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 13. Dezember 2001 (B 3 KR 11/01 R), geklärt sind. Dementsprechend beruft sich die Beklagte für die Zulassungsfähigkeit der Rechtssache auch nicht auf ihre grundsätzliche Bedeutung.

Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts weicht auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2001 ab. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Sozialgericht einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar seien (vgl. BSG, Beschluss vom 27.6.2005 - B 1 KR 43/04 B; BSG, Beschluss vom 18.7.2005 - B 1 KR 110/04 B - m.w.N.; BSG, Beschluss vom 24.1.2007 - B 1 KR 155/06 B - RdNr. 8 m. w. N. ). Erforderlich ist, dass das Sozialgericht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S. 44 f.). Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte hierfür darlegen müssen, dass das Sozialgericht einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen Rechtssatz aufgestellt hat, den das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung entwickelt und angewendet hat, und dass die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Divergenz beruht. Hierzu wäre es notwendig gewesen, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des Sozialgerichts herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des BSG aus dem zitierten Urteil aufzuzeigen. Denn eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Sozialgericht einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67 sowie Beschluss vom 24. 5. 2007 - B 3 P 7/07 B - zitiert nach Juris). Weder aus der Beschwerde noch sonst ist ersichtlich, dass das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des BSG vom 13. Dezember 2001 bewusst und im Grundsätzlichen abweichen wollte. Dass das Sozialgericht “einen Aspekt„ dieser Entscheidung außer Acht gelassen habe, weil es nicht geprüft habe, “ob noch Aufklärungsmöglichkeiten hinsichtlich der Krankenha...

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