Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Verfügbarkeit. Sonderfall. Teilnahme an einem Projekt zur beruflichen Weiterbildung. keine Vereinbarung über Maßnahmeabbruch
Orientierungssatz
Die objektive Verfügbarkeit ist bei Teilnahme an einer vom Land Berlin und aus den Mitteln des dem Europäischen Sozialfonds geförderten Weiterbildungsmaßnahme, an der der Arbeitslose wochentags von 9.00 Uhr bis 14.15 Uhr teilnimmt, ausgeschlossen, wenn nicht eine Vereinbarung über einen möglichen Maßnahmeabbruch gem § 139 Abs 3 SGB 3 getroffen wurde.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer einer berufsvorbereitenden Maßnahme.
Der 2003 aus Russland nach Deutschland übersiedelte Kläger war zuletzt als Bohrerhelfer bis 31. Januar 2014 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm für die Zeit ab 1. Februar 2014 Alg iH eines Leistungsbetrages von tgl 25,19 € für 360 Kalendertage (Bescheid vom 4. bzw 13. März 2014); das Merkblatt 1 für Arbeitslose wurde dem Kläger ausgehändigt.
Nachdem der Kläger die Teilnahme an einer Gruppenveranstaltung des Beklagten am 26. November 2014 mit einer E-Mail vom 25. November 2014 mit dem Bemerken abgesagt hatte, er nehme an einem Projekt im Rahmen des Senatsprogramms “Bürokompetenz für kaufmännische Berufe - Neustart in den Beruf 9„ (Dauer 1. August 2014 bis 28. Februar 2015, Unterrichtszeiten montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 14.15 Uhr; Teilnahmebestätigung vom 2. August 2014) teil, hob die Beklagte die Alg-Bewilligung wegen “Wegfall der Verfügbarkeit„ mWv 1. August 2014 auf (Bescheid vom 26. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014).
Das Sozialgericht (SG) B hat die erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014 abgewiesen (Urteil vom 26. September 2017). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die Alg-Bewilligung mWv 1. August 2014 auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) aufzuheben. Mit der Teilnahme an der in Rede stehenden Maßnahme sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten, die der Alg-Bewilligung zugrunde gelegen hätten. Der Kläger sei ab 1. August 2014 iSv § 138 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III nicht mehr verfügbar gewesen, weil er aufgrund der Unterrichtszeiten keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes habe ausüben können und zudem den Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung nicht zeit- und ortsnah habe Folge leisten können. Eine Verfügbarkeit habe auch nach Maßgabe von § 139 Abs. 3 SGB III mangels Zustimmung der Beklagten und mangels einer Vereinbarung zum jederzeit möglichen Maßnahmeabbruch nicht vorgelegen. Der Kläger habe jedenfalls bei Anwendung einfachster Überlegungen ohne weiteres erkennen können, dass durch die Teilnahme an der Maßnahme seine Verfügbarkeit und der Anspruch auf Alg entfielen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf die Berufungsschrift vom 13. November 2017 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Anhörung zu der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nachgeholt (Schreiben an den Kläger vom 29. November 2017).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II. Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die als isolierte Anfechtungsklage statthafte Klage ist unbegründet. Die Beklagte war berechtigt und - ohne Aus...