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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.03.2021 - L 33 R 703/20 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Berufungsbeschränkung. keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei Bewilligung einer Altersrente. Erstattungspflicht bezüglich der rückwirkenden Rentennachzahlung. kein Erstattungsanspruch bei rechtswidriger Bewilligung von Arbeitslosengeld II für einen Monat in Kenntnis der Rentenbewilligung. Aufhebung der Leistungsbewilligung für diesen Monat und Erstattungsanspruch gemäß §§ 48, 50 SGB 10

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Frage, bis wann ein Rentenversicherungsträger, der rückwirkend eine Altersrente gewährt, dem Leistungen nach dem SGB II erbringenden Grundsicherungsträger zur Erstattung verpflichtet ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

2. Der Erstattungsanspruch aus § 40a S 2 SGB II greift nur ein, soweit die Rente rückwirkend bewilligt wird.

3. Soweit die Rente für die Zukunft zugesprochen wird, gilt § 40a S 1 SGB II. Bei der dort normierten Verweisung auf § 104 SGB X handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung.

4. Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt ua voraus, dass die Leistungen durch den Grundsicherungsträger rechtmäßig erbracht wurden. Dies dürfte bei Arbeitslosengeld II, das einer Person für einen Monat ausgezahlt wird, für den bereits eine Altersrente zugesprochen worden ist, nicht der Fall sein.

5. Die in § 42 Abs 1 SGB II und § 118 Abs 1 S 1 SGB VI vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkte können nicht im Rahmen von Erstattungsansprüchen aus Praktikabilitätserwägungen heraus unterlaufen werden.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte...

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