Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Honorararzt im Krankenhaus. abhängige Beschäftigung als Operateur

 

Leitsatz (amtlich)

Zur abhängigen Beschäftigung eines Honorararztes im Krankenhaus.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.03.2018; Aktenzeichen B 12 KR 56/17 B)

 

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht der Sache nach der sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Klägers zu 2) (nachfolgend nur noch “der Kläger„) bei der Klägerin zu 1) (nachfolgend nur noch “die Klägerin„) seit dem 25. Mai 2013.

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus, das nicht über eine Belegarztabteilung verfügt. Der Kläger ist seit 2013 als niedergelassener Arzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig. Er ist von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit und privat kranken- und pflegeversichert.

Bis Dezember 2012 war er als angestellter Oberarzt in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Klägerin beschäftigt.

Am 29. Januar 2013 schlossen die Kläger einen “Vertrag über die Durchführung stationärer Operationen/Eingriffe„.

Wegen der einzelnen Vertragsregelungen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Bl. 8ff) verwiesen.

Aufgrund dieses Vertrages führt der Kläger als “Honorararzt„ seit Februar 2013 Operationen in der Klinik der Klägerin im Wesentlichen im zweiwöchigen Rhythmus für wenige Stunden am (Freitag-)Vormittag durch. Die Patienten stammen aus seiner eigenen Praxis. Diese werden in seiner Praxis aus chirurgischer Sicht vorbereitet sofern sie sich von ihm operieren lassen wollen.

Die Operationen erfolgten bzw. erfolgen durch ihn selbst und gegebenenfalls in Assistenz der Beschäftigten der Klägerin. Nach der Operation informiert der Kläger die Patienten über die durchgeführte Operation. Die weitere Betreuung erfolgt durch die Klägerin. Wenn die Patienten aus dem Krankenhaus entlassen werden, werden sie durch den Kläger ambulant weiter behandelt und betreut.

Die Klägerin rechnet als Krankenhaus die erbrachten Leistungen mit den Patienten bzw. mit den Kostenträgern ab. Verantwortlich für die Behandlung der Patienten ist der jeweilige Chefarzt, der auch bei auftretenden Komplikationen das Letztentscheidungsrecht hat.

Der Kläger hat keinen Zugriff auf die Patientensoftware der Klägerin bis auf die Software zur Eintragung der maßgeblichen DRG und OPS. Der Kläger diktiert nach durchgeführtem Eingriff den Operationsbericht, unterschreibt diesen sowie den Vermerk zur Operationsaufklärung.

Am 21. Februar 2013 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Status-feststellung.

Der Kläger trug u. a. vor, dass bei seiner Verhinderung der Chefarzt entscheiden könne, ob er einen Vertretungsarzt zu der geplanten Operation abstelle oder ob die Operation neu mit ihm terminiert werde.

Die Klägerin schrieb, bei Verhinderung oder sofern ein Notfall vorliege, werde durch den Chefarzt entschieden, ob gegebenenfalls trotzdem die Operation durch andere Krankenhausärzte durchgeführt werde. Für die postoperative Behandlung liege die Verantwortung beim Chefarzt. Der Kläger stelle seine “Arbeitskraft” nur für die vereinbarte Operation zur Verfügung, nicht für andere Tätigkeiten zu denen ein anderer angestellter Krankenhausarzt verpflichtet wäre.

Nach vorangegangener Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2013 gegenüber den Klägern fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Chirurg bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde und dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Der Kläger nutze keine eigenen Geräte und sei zur Zusammenarbeit mit dem Chefarzt und den Mitarbeitern der Klägerin verpflichtet. Er sei außerdem in der Berufshaftpflicht der Klägerin mitversichert. Der Chefarzt habe das Letztentscheidungsrecht. Der Kläger rechne mit der Klägerin und nicht mit den Patienten oder Krankenkassen ab. Bei Verhinderung erfolge gegebenenfalls eine Vertretung durch den Krankenhausarzt. Die postoperative Betreuung erfolge durch den Kläger und die Operationen würden persönlich durchgeführt. Eine Kontrolle liege durch die OP-Protokolle und Berichte vor. Für den Kläger bestehe kein Gewinn- und Verlustrisiko, da eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung gewährt werde. Er setze kein eigenes Kapital ein. Ein Unternehmerrisiko sei nicht zu erkennen.

Hiergegen erhoben der Kläger am 12. Juni 2013 und die Klägerin am 18. Juni 2013 Widerspruch.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 12. August 2013 unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 22. Mai 2013 fest, dass die Versicherungspflicht nicht ab Aufnahme der Beschäftigung sondern ab dem 25. Mai 2013 bestehe.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2014 nahm sie ferner den Bescheid vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Bescheides vom 12. August 2013 hinsichtlich der Feststellung zurück, dass Versicherungspflicht ...

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