Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Bestimmung des Gegenstandswertes bei einer Klage gegen eine Meldeaufforderung und gegen die Minderung einer Grundsicherungsleistung. Gerichtsbescheid. Antrag auf mündliche Verhandlung. Wirtschaftliches Interesse
Orientierungssatz
Der Gegenstandswert einer Klage gegen eine Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers bestimmt sich an dem Betrag, der sich im Falle der Nichtbefolgung der Meldeaufforderung als drohende Minderung der bezogenen Grundsicherungsleistungen ergibt. Ist bereits eine Minderung durch Bescheid festgesetzt, wird bei einer Klage gegen die Meldeaufforderung und die Sanktion der Gegenstandswert nur einmal angesetzt, da die Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Leistungsminderung notwendig mitgeprüft wird.
Normenkette
SGB II § 32 Abs. 1 S. 1, § 59; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO §§ 3, 5 S. 1
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2017 aufgehoben.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beklagte forderte den 1961 geborenen, im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II (Arbeitslosengeld II - Alg II) stehenden Kläger am 4. Mai 2016 auf, zu einem Meldetermin am 7. Juni 2016 zur Besprechung seiner aktuellen beruflichen Situation zu erscheinen und wies zugleich darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen die notwendigen Reisekosten erstattet werden könnten. Auf den Inhalt des Schreibens wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Das hiergegen vom Kläger betriebene einstweilige Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Sozialgericht [SG] Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2016 - S 65 AS 6625/16 ER - Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 - L 34 AS 1301/16 B ER -). Mit einem weiteren Schreiben vom 4. Mai 2016 lehnte der Beklagte die vorherige Erstattung von Fahrtkosten bzw. die Zusendung von Fahrscheinen für die Wahrnehmung von Terminen im Jobcenter unter Bezugnahme auf frühere Schreiben und im Hinblick auf einen vom Kläger am 24. April 2016 gestellten Antrag ab.
Der Kläger hat am 9. Mai 2016 Klage vor dem SG Berlin erhoben, und zwar im Wesentlichen gerichtet gegen die Meldeaufforderung vom 4. Mai 2016 und die Ablehnung von Fahrtkosten vom selben Tag. Mit einem Schreiben vom 25. September 2016 hat er die Klage hinsichtlich des nach Anhörung ergangenen Bescheides des Beklagten vom 12. Juli 2016 bezüglich der Minderung von Alg II wegen eines Meldeversäumnisse für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016 um monatlich 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (40,40 €) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2016 erweitert.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klageerweiterung vom 25. September 2016 sei unzulässig; weder habe der Beklagte eingewilligt noch sei eine entsprechende Klageänderung sachdienlich. Die darüber hinaus beantragte Verbindung des Rechtsstreits mit einer Vielzahl weiterer am SG anhängiger Rechtsstreitigkeiten sei nicht zweckmäßig. Zwar handle es sich bei der Meldeaufforderung um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt. Die Meldeaufforderung vom 4. Mai 2016 zum Meldetermin am 7. Juni 2016 habe sich aber durch Zeitablauf erledigt. Die Änderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage habe der Kläger trotz entsprechender Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 15. Juni 2016 nicht erklärt. Mangels berechtigten Feststellungsinteresses wäre jedoch auch eine solche unzulässig. Insbesondere sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Die gegen die Ablehnung der Fahrtkostenerstattung gerichtete Feststellungsklage sei wegen des Vorrangs einer Gestaltungs- bzw. Leistungsklage unzulässig. Der Feststellungsantrag in Bezug auf die abstrakte Frage, ob Verwaltungsakte von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen gefertigt werden dürften, sei ebenso unzulässig wie derjenige in Bezug auf das Erfordernis einer konkreten Kostenzusage in der Meldeaufforderung. Die Untätigkeitsklage in Bezug auf den Fahrtkostenantrag bzw. den Antrag auf Kostenvorauszahlung sei im Hinblick auf die entsprechende Ablehnung vom 4. Mai 2016 unzulässig. Für die darüber hinaus beantragten Vollstreckungsandrohungen gegenüber dem Beklagten fehle es jedenfalls an einer entsprechenden Auflage des Gerichts.
Den Antrag des Klägers vom 16. Januar 2017 (Eingang beim SG) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das SG mit Beschluss vom 17. Januar 2017 als unzulässig verworfen; gegen den Gerichtsbescheid sei die Berufung statthaft.
Mit seiner vorsorglich am 16. Januar 2017 zugleich eingelegten Berufung gegen den ihm am 16. Deze...