Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG bei vorliegender Einbeziehung aufgrund Einzelvertrag. VE AHB Technocommerz bzw. Technocommerz GmbH. keine Produktion. Außenhandelsbetrieb. Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Leitsatz (redaktionell)
1. Über die Berufung kann gem. § 153 Abs. 1 SGG auch dann durch Beschluss entschieden werden, wenn ein Änderungsbescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über diesen auf Klage, also erstinstanzlich, entschieden werden muss.
2. Der VE AHB Technocommerz war kein Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8; GG Art. 3 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1, § 96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte im Zugunstenverfahren den Zeitraum vom 01. Januar 1966 bis zum 31. August 1984 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫ - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1936 geborene Kläger schloss am 21. Juli 1961 sein Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität R erfolgreich mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurökonomen ab. Ab dem 01. September 1961 arbeitete er dann laut der Sozialversicherungsausweise zunächst als Assistent, später als Referent bei der Firma Transportmaschinen Export-Import Deutscher Innen- und Außenhandel, ab 01. Januar 1962 bei der Technocommerz GmbH als Referent, ab dem 15. März 1964 beim Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel als Oberreferent in der Handelsvertretung der DDR in Finnland, ab dem 01. Januar 1966 als Bevollmächtigter des Generaldirektors der Technocommerz GmbH in Finnland und ab dem 01. Januar 1969 als Kontordirektor bei der Technocommerz GmbH. Zum 01. Mai 1973 ist er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und hat Beiträge entrichtet. Mit Wirkung zum 01. Juli 1983 wurde der Betrieb als volkseigener Außenhandelsbetrieb der DDR (VE AHB) Technocommerz in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Staatlichen Vertragsgerichts - Vertragsgericht der Hauptstadt Berlin - unter der Registernummer 110-15-1686 eingetragen. Der Kläger war auch beim VE AHB Technocommerz als Kontordirektor beschäftigt, wobei er gleichzeitig stellvertretender Generaldirektor war. Nach seinen Angaben hatte er bei der Technocommerz GmbH bereits seit dem 01. September 1980 die Funktion des stellvertretenden Generaldirektors ausgefüllt. Mit Wirkung zum 01. September 1984 wurde er laut Registerauszug Generaldirektor des VE AHB Technocommerz und blieb dies bis zum 30. Juni 1990.
Am 27. September 1984 schloss der Kläger einen Einzelvertrag ab, in dessen § 6 vorgesehen war, dass ihm eine Altersversorgung von 60% auf der Grundlage der Verordnung vom 17. August 1950 über die AVItech gewährt wird. Am 15. Januar 1985 wurde ihm ein Versicherungsschein der staatlichen Versicherung der DDR für die AVItech mit Inkrafttreten der Versorgung am 01. Oktober 1984 ausgestellt.
Er bezieht seit dem 01. Oktober 2000 Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 12. September 2000).
Mit Überführungsbescheid vom 07. Februar 1997 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. Oktober 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 27. Dezember 2000 stellte der Kläger einen Antrag, den Überführungsbescheid vom 07. Februar 1997 zu überprüfen und berief sich auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Urteil vom 28. April 1999 zum Aktenzeichen 1 BvL 32/95. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Überführungsbescheides ab, da die Entscheidung des BVerfG im Falle des Klägers keine Auswirkungen habe. Hiergegen legte er Widerspruch ein und verlangte ergänzend, die Zeit vom 01. September 1961 bis zum 31. August 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte unter anderem aus, weitere Zeiten vor dem 01. Oktober 1984 könnten nicht festgestellt werden. Zwar habe die bei den Betrieben Transportmaschinen Export-Import und Technocommerz ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation nach § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 und der dazu ergangenen Z...