Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung vorläufig erbrachter Leistungen des SGB 2. Einstweiliges Rechtschutzverfahren. Aussetzung der Vollziehung. Rechtsschutzinteresse

 

Orientierungssatz

1. Ist durch einstweiligen Rechtsschutz die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 für einen bestimmten Zeitraum angeordnet und sind diese Leistungen vom Leistungsträger auch erbracht, so steht für deren Rückzahlung an den Leistungsträger das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht zur Verfügung.

2. Zur Klärung der Frage, ob die einem Rechtsschutzsuchenden vorläufig zugeflossenen Leistungen endgültig bei ihm verbleiben können, ist ausschließlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 ist bereits unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.

Der Antragsgegner hat kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006, mit dem das Sozialgericht ihn verpflichtet hat, den Antragstellern weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Form der Kosten für Unterkunft und Heizung vom 12. April 2006 bis zum 31. August 2006 zu gewähren. Denn nachdem das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 31. Juli 2006 (L 25 B 593/06 AS ER) den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung aus dem angefochtenen Beschluss jedenfalls mit der Maßgabe abgelehnt hat, dass der Antragsgegner, nachdem er bereits für April 2006 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht hat, entsprechende Leistungen auch für die Zeit von Mai 2006 bis zum 31. August 2006 zu gewähren, und der Antragsgegner diese Leistungen auch vorläufig erbracht hat (nach Aktenlage bis zum 30. November 2006), könnte der Antragsgegner mit diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, lediglich noch eine Rückzahlung dieser aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig erbrachten Leistungen erreichen.

Hierfür steht das einstweilige Rechtsschutzverfahren indes nicht zur Verfügung, sondern die Klärung der Frage, ob die einem Rechtsschutzsuchenden aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig zugeflossenen Leistungen endgültig bei ihm verbleiben können oder ob er dem Leistungsträger insoweit Schadensersatz zu leisten hat (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 Zivilprozessordnung) muss dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Beschlüsse des LSG Berlin- Brandenburg vom 11. September 2006 - L 14 B 771/06 AS ER - und vom 28. November 2006 - L 14 B 768/06 AS ER-, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1797383

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