Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Meldepflicht des Sozialhilfeträgers bei Ausübung des Kassenwahlrechts durch den Hilfebedürftigen

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Meldepflicht des Sozialhilfeträgers im Rahmen des § 264 SGB V bei Kassenwahl durch den Hilfebedürftigen

 

Orientierungssatz

Es bedarf keiner weiteren Meldung durch einen Sozialhilfeträger im Rahmen des § 264 SGB 5, wenn der Hilfebedürftige von seinem Kassenwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Nur wenn durch den Hilfebedürftige von dem bestehenden Wahlrecht kein Gebrauch gemacht wird, ist der Sozialhilfeträger zu einer Meldung bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Dem Antragsteller wurden bis 31. Oktober 2007 vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt, er war zumindest bis einschließlich Oktober 2007 bei der T Krankenkasse Berlin-Brandenburg - - als Leistungsbezieher gemeldet. Für November 2007 wurden dem Antragsteller keine Leistungen nach dem SGB XII bewilligt. Seit Dezember 2007 bezieht er wiederum Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von dem Antragsgegner, die bis 31. März 2008 bewilligt worden sind. Am 20. Dezember 2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unverzüglich bei der T Krankenkasse anzumelden und dem Antragsteller hierüber eine verbindliche Erklärung abzugeben. Weiterhin hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren beantragt.

Mit Beschluss vom 09. Januar 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht u. a. ausgeführt, der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, den Antragsteller bei der T anzumelden. Eine Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Anmeldung des Hilfesuchenden ergebe sich nicht aus dem Gesetz.

Mit seiner hiergegen am 25. Januar 2008 erhobenen sofortigen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 29. Januar 2008), verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Januar 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich bei der T Krankenkasse anzumelden und dem Antragsteller hierüber eine verbindliche Erklärung abzugeben.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er vertritt, nachdem er dem Antragsteller Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate Januar bis März 2008 bewilligt hat, die Auffassung, durch die Einstellung der Sozialhilfe zum 01. November 2007 bestehe ein Anspruch auf Krankenbehandlung gegenüber der Krankenkasse aus einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 SGB V. Eine Anmeldung nach § 264 SGB V sei daher ausgeschlossen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten zu den Rechtsstreiten des Antragstellers vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 B 277/07 SO ER, L 23 B 244/ 07 SO ER, L 23 SO 238/07 SO ER und L 9 KR 441/07 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wie schon das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Gesetz keine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der T (oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse) anzumelden. Eine solche “Meldepflicht„ ergibt sich insbesondere nicht aus § 264 Abs. 2 SGB V. Danach wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem dritten bis neunten Kapitel des SGB XII und damit auch von Empfängern von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Krankenkasse übernommen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Meldung des Leistungsempfängers zur gesetzlichen Krankenkasse vorliegt. Der Antragsteller hat gegenüber der von ihm gewählten ...

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