Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nachträgliche Erledigung der Hauptsache
Orientierungssatz
1. Ist dem Antragsteller eine Rechtsverfolgung nicht mehr möglich, so ist auch eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe unzulässig.
2. Voraussetzung einer nachträglichen Bewilligung ist, dass das angerufene Gericht vor Beendigung des Verfahrens den Prozesskostenhilfeantrag positiv hätte bescheiden können. Hieran fehlt es, wenn der Antragsteller die zwingend erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht eingereicht hat.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, ihm für das vorläufige Rechtsschutzverfahren S 65 AS 14713/07 ER Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.
Soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den vorgenannten Bestimmungen u. a. davon abhängt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist dieses Erfordernis hier nicht (mehr) gegeben, weil dem Antragsteller eine Rechtsverfolgung nicht mehr möglich ist. Denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist inzwischen dadurch beendet worden, dass die Beteiligten das in der Sache selbst anhängig gemachte Beschwerdeverfahren mit ihren Schriftsätzen vom 18. September 2007 und 26. September 2007 sinngemäß übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt im Fall des Antragstellers nicht in Betracht. Denn sie setzt jedenfalls voraus, dass das zur Entscheidung der Sache selbst angerufene Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor der Beendigung des Verfahrens positiv hätte bescheiden können. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil der Antragsteller - worauf bereits das Sozialgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat - die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO zwingend erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen nicht eingereicht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen