Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Leistungen bei Krankheit. Erstattungsanspruch gem § 121 BSHG bzw § 25 SGB 12 analog. keine weiteren Zahlungsansprüche des Krankenhauses
Orientierungssatz
1. Nach Abschluss einer stationären Behandlung können Sachleistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG nicht mehr erbracht werden ("Keine Hilfe für die Vergangenheit").
2. Der Leistungserbringer kann sich in analoger Anwendung des § 121 BSHG bzw § 25 SGB 12 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit seinem eigenen Anspruch an den Hilfeträger wenden.
3. Zum Nichtvorliegen von Zahlungsansprüchen des behandelnden Krankenhauses gegen den Asylbewerberleistungsberechtigten aus Behandlungsvertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat der Klage, die auf Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung in der Zeit vom 18. April bis 06. August 2004 gerichtet ist, im Ergebnis zu Recht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dem Kläger sind Kosten einer stationären Behandlung schon nicht entstanden. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für seine Behandlung im W-Klinikum in der Zeit vom 18. April bis zum 06. August 2004 gemäß §§ 4 oder 6 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - besteht nicht. Sowohl die Leistungen nach § 4 AsylbLG (Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen) als auch die Leistungen nach § 6 AsylbLG (Leistungen bei chronischer Erkrankung, soweit sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind), sind Sachleistungen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG, § 6 Abs. 2 AsylbLG), die der Beklagte nach Abschluss der Behandlung nicht mehr erbringen kann. Die Behandlung ist erfolgt, ein zu befriedigender Bedarf besteht nicht mehr.
Die Übernahme von Kosten für den Behandlungszeitraum bis zur Kenntniserlangung der Beklagten vom Hilfebedarf ist ausgeschlossen. Die ärztliche Behandlung ist erfolgt, der diesbezügliche Bedarf gedeckt. Das Klinikum kann sich in analoger Anwendung des im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden § 121 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -(jetzt: § 25 SGB XII) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit seinem eigenen Anspruch an den Hilfeträger wenden (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Rz. 2 zu § 4 AsylbLG).
Für den Behandlungszeitraum ab Kenntniserlangung durch den Beklagten ist ein Kostenübernahmeanspruch des Klägers ebenfalls ausgeschlossen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob zu diesem Zeitpunkt noch ein fortbestehender Bedarf beim Kläger anzunehmen ist, seine Behandlung also nicht als unteilbar anzusehen ist, sondern von abtrennbaren Behandlungsabschnitten ausgegangen werden müsste. Auch dieser Zeitraum gehörte zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beklagte am 01. März 2005 bereits der Vergangenheit an, auch insoweit greift der auch im AsylbLG als materiellem Sozialrecht (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einl. zum AsylbLG Rz. 3) geltende Grundsatz “Keine Hilfe für die Vergangenheit„ (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einl. Rz. 129). Nur wenn der Kläger den Hilfebedarf in diesem Zeitraum, weil ihm ein Abwarten auf die Entscheidung nicht zumutbar gewesen wäre, durch Einsatz eigener Mittel selbst gedeckt hätte, stände ihm aus Gründen der Effektivität der Gewährung des Anspruchs auf Hilfe ein Aufwendungsersatzanspruch zu (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einl. Rz. 130 f.).
Kosten sind dem Kläger durch seine Behandlung im W-Klinikum jedoch weder nach seinem eigenen Vorbringen noch nach Lage der Akten entstanden. Vielmehr ist der Träger des Krankenhauses davon ausgegangen, einen Vergütungsanspruch nicht gegen den - erkennbar mittellosen - Kläger, sondern nur gegen den Beklagten als Träger der Leistungen nach dem AsylbLG zu haben. Dem entspricht es, dass sich die V GmbH als Krankenhausträgerin unmittelbar mit einem Antrag auf Kostenübernahme an den Beklagten gewandt hat (KÜ-Antrag vom 22. April 2004, VV Bl. 371). Der Kläger ist auch nach Aktenlage und seinem eigenen Vorbringen keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem behandelnden Krankenhaus eingegangen. Dies ergibt sich bereits aus dem an den Beklagten gerichteten Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28./29. April 2004, in dem der Beklagte gebeten wird, sich mit dem Krankenhaus in Verbindung zu setzen und dort eine Kostenvereinbarung zu treffen. Eine Zahlungsverpflichtung des Klägers, die einen Freistellungsanspruch begründen könnte, ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen. Insbesondere ist ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag (Behandlungsvertrag, Krankenhausaufnahmevertrag), in dem der Kläger sich verpflichtet hätte, für die Kosten der benötigten Behandlung ggf. selbst aufzukom...