Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Orientierungssatz
Die Rüge, der abgelehnte Richter habe in der Vergangenheit mehrfach in von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten entschieden, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren des Beteiligten begründet die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht.
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht X wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Die vom Kläger vorgebrachte Rüge, der abgelehnte Richter habe in der Vergangenheit mehrfach in von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten entschieden, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren des Beteiligten begründet die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht. Aus vermeintlich unzutreffenden Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters bei vorangegangenen Entscheidung lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Richter werde von nun an einseitig gegen den Kläger entscheiden und sei nicht mehr fähig, unvoreingenommen und sachlich eine weitere Entscheidung zu treffen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, vom abgelehnten Richter sei auch zukünftig Auftragsrechtsprechung zu Gunsten der Beklagten zu erwarten, hat keinen einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Kern.
Soweit der abgelehnte Richter mit Schreiben vom 3. August 2005 angekündigt hat, es werde erwogen über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, lässt sich daraus aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten ebenfalls kein Befangenheitsgrund ersehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der richterlichen Überzeugung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt sei geklärt, sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Wenn der abgelehnte Richter in einer solchen Situation eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid treffen will, so macht er von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch. Umstände, aus denen auf eine unsachliche Einstellung oder ein willkürliches Verhalten des Richters gegenüber dem Beteiligten hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens geschlossen werden kann, sind im Anhörungsschreiben nicht zu erkennen. Insbesondere die Behauptung, das gerichtliche Schreiben sei in Kenntnis des klägerischen Schriftsatzes vom 4. August 2005 verfasst worden und der damit offenbar verbundene Vorwurf, der abgelehnte Richter sei nicht gewillt dieses Schreiben in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen, sind schließlich durch keinerlei objektive Umstände nachvollziehbar.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen