Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstand des Verfahrens. erneute Arbeitslosengeldbewilligung nach Zwischenbeschäftigung. Berufung. Nichtzulassungsbeschwerde

 

Orientierungssatz

1. Die Anwendung des § 96 SGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn bei dem Begehren auf Arbeitslosengeld durch eine zwischenzeitliche Beschäftigung erneut eine Anwartschaft erfüllt worden ist und damit der nachfolgende Bezug von Arbeitslosengeld auf einem neuen materiell selbständigen Anspruch beruht (vgl BSG vom 18.3.1982 - 7 RAr 50/80 = SozR 4100 § 118 Nr 10).

2. Dies hat auch in den Fällen zu gelten, in denen die erneute Arbeitslosengeldbewilligung auf dem alten Stammrecht beruht (vgl LSG München vom 29.4.1999 - L 11 AL 237/95).

3. Wenn das Sozialgericht irrtümlich angenommen hat, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft und deswegen die Zulassung nicht geprüft und nicht darüber entschieden hat, stellt die für zulassungsfreie Berufungen übliche Rechtsmittelbelehrung keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Belehrung dar.

4. Eine Umdeutung einer zunächst erhobenen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist regelmäßig ausgeschlossen. Wurden jedoch zwei Rechtsmittel nebeneinander erhoben, so kann das unzulässige Rechtsmittel zurückgenommen und das zulässige weiter verfolgt werden. Lediglich die hilfsweise Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. November 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Umfang der Arbeitslosengeld-(Alg)bewilligung ab 01. Januar 2003.

Der 1943 geborene Kläger war vom 01. Januar 1997 bis 15. Dezember 1999 als Softwareentwickler bei der Firma B in V mit einem monatlichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von 5 538,00 DM beschäftigt. Nach eigenen Angaben war er vom 01. Februar 2000 bis 31. Mai 2000 ebenfalls als Softwareentwickler bei der A B GmbH beschäftigt. Ab dem 17. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 war er dann weiterhin als Softwareentwickler bei der D GmbH B mit einem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von zunächst 6 500,00 DM (Januar 2001 bis Juli 2001), 7 700,88 DM (August 2001), 7 675,80 DM (September 2001 und Oktober 2001), 7 500,00 DM (November 2001) und schließlich 7 875,00 DM (Dezember 2001) tätig. Schließlich nahm er zum 01. Januar 2002 eine auf ein Jahr befristete Tätigkeit ebenfalls als Softwareentwickler bei der Firma B in B auf. Dort erhielt er zwischen Januar 2002 und Juni 2002 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 3 597,00 € monatlich, von Juli 2002 bis Dezember 2002 in Höhe von 3 707,00 € monatlich. Im November 2002 erhielt er ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3 667,00 €. Die Arbeitsbescheinigung vom 31. Januar 2003 der B weist darüber hinaus eine zusätzliche Zahlung von 507,78 € mit dem Hinweis “bez. Gleitzeit" aus.

Am 23. Dezember 2002 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 2003 arbeitslos und gab die Lohnsteuerklasse III sowie ein Kind an.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld für 960 Kalendertage unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes von 915,00 € wöchentlich, der Leistungsgruppe C, 60 %, und einem sich daraus ergebenden Leistungssatz von 346,50 € wöchentlich.

Am 01. März 2003 nahm der Kläger eine bis zum 31. August 2003 befristete Tätigkeit als Softwareentwickler bei der Firma T in B auf mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 3 839,88 €. Für diesen Zeitraum wurden ihm Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421j Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB 3) bewilligt (Bescheid vom 04. Juni 2003, geändert durch Bescheid vom 23. Juli 2003). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt betrug 69,31 € monatlich.

Die Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde für die Zeit ab 01. März 2003 aufgehoben (Zahlungsnachweis vom 12. März 2003; Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung vom 10. Juni 2003).

Mit Änderungsbescheid vom 03. März 2003 wurde die Arbeitslosengeldbewilligung ab 01. Januar 2003 hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung geändert. Im Übrigen verblieb es bei dem Bescheid vom 27. Februar 2003.

Am 06. März 2003 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Februar 2003, mit dem er sich gegen die Berechnung des Leistungssatzes wandte. Am 17. März 2003 wandte sich der Kläger darüber hinaus gegen den Änderungsbescheid vom 03. März 2003: Erneut begehrte er einen Leistungssatz vom 67 %. Darüber hinaus machte er nunmehr ein höheres wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 925,00 € geltend. Das arbeitslosenversicherungsbeitragspflichtige Vorjahreseinkommen habe abgerundet 47 998,00 € betragen. Daraus ergäbe sich ein Bemessungsentgelt von 925,00 €.

Mit Änderungsbescheid vom 30. April 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01. Januar 2003 für 960 Kalendertage unter Berücksich...

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