Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die vom Sozialgericht getroffene Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 8 JVEG
Leitsatz (amtlich)
Keine Beschwerde in Vergütungsfestsetzungsverfahren an das LSG; auch nicht aufgrund Zulassung des Sozialgerichts.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG etwas anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung der Urkundsbeamtin des Gerichts (UdG) das Gericht angerufen wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die UdG Erinnerung eingelegt, über die der zuständige Richter mit Beschluss vom 31. Januar 2011 entschieden hat. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, weil das SG “endgültig„ entschieden hat. Hieran ändert weder die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung noch die dem Beschluss angefügte Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde etwas. Sowohl die nach der Rechtsmittelbelehrung als auch aufgrund der Zulassung möglich erscheinende Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse in Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 8 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG steht dem Beschwerdeführer nicht zu.
Wegen des abschließenden Normgefüges der §§ 172 ff SGG (vgl. hierzu LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, Az.: L 8 B 4/06 SO SF; LSG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2005, Az.: L 9 B 166/02 KR; Beschluss des erkennenden Senats vom 21. März 2011, Az.: L 14 SF 205/10 B E; Beschlüsse des LSG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2008 und 07. April 2008, Az.: L 4 B 13/08 SB und L 2 B 47/08 SB; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 1990, Az.: L 11 S (Ka) 32/89; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2008, Az.: L 1 B 35/07 AS; allesamt nach Juris) ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 8 JVEG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen. Nach der Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und im Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des UdG vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss. Nichts anderes ergibt sich aus der Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, wobei das SG die Gründe hierfür nicht offen zu legen vermag. Eine Zulassung der Beschwerde ist anders als die Zulassung einer Berufung (u. a. wegen grundsätzlicher Bedeutung) nach § 144 Abs. 2 SGG im SGG nicht geregelt. Eine eigenständige rechtliche Bedeutung ist der Zulassung durch das SG nicht beizumessen.
Die Beschwerdemöglichkeit (§ 4 Abs. 3 JVEG) ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, LSG Berlin, aaO und LSG Rheinland-Pfalz, aaO). Für die Frage der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das JVEG das allgemeinere Gesetz. Die Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs ist folglich eine Verfahrensfrage, die je nach Gerichtszweig spezialgesetzlich in der Prozessordnung geregelt ist. Dementsprechend kann das JVEG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist.
Das Verfahren ist nach § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG gebührenfrei. Kosten werden nach § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG nicht erstattet.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen