Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Glaubhaftmachung. Rechtzeitigkeit

 

Orientierungssatz

Im Prozesskostenhilfeverfahren bezweckt die Vorschrift des § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, das Bewilligungsverfahren möglichst zu straffen und eine ungenügende Mitarbeit des Antragstellers bei der Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu sanktionieren. Danach ist der Antragsteller mit verspätetem Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen und fehlende Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (Vergleiche LSG Berlin, Beschluss vom 06. Dezember 2002 - L 3 B 60/02 U).

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Mai 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.

 

Gründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere steht ihr nicht der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe entgegen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Diese Voraussetzungen der mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 am 01. April 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, die hier Anwendung findet, sind vorliegend nicht erfüllt.

Das Sozialgericht hat sich in seiner Entscheidung für die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf § 73 a SGG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) gestützt. Danach lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, das Bewilligungsverfahren möglichst zu straffen und eine ungenügende Mitarbeit des Antragstellers bei der Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu sanktionieren. Sie erscheint auch geeignet, der zunehmenden Belastung der Justizhaushalte durch die Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken. Die beabsichtigte Beschleunigungsfunktion und insbesondere der Sanktionscharakter der Vorschrift wirken sich dahin aus, dass der Antragsteller mit verspätetem Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen ist und fehlende Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, nicht mehr berücksichtigt werden können. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (vgl. Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 06. Dezember 2002 - L 3 B 60/02 U - m. w. N., zitiert nach juris).

Daraus folgt, dass eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gestützten Entscheidung gerade nicht stattfindet. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann nämlich sowohl dann erfolgen, wenn überhaupt keine Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, als auch wenn keine ausreichenden Angaben gemacht werden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden damit, da nicht geprüft, auch nicht verneint.

Die insoweit statthafte Beschwerde ist auch begründet, denn das Sozialgericht hätte seine Ablehnung nicht darauf stützen dürfen, dass die Klägerin die erforderlichen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig beigebracht hat.

Es kann dahin stehen, ob die Aufforderung des Sozialgerichts, die unter Punkt I der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben durch Nachweise zu belegen, hinreichend deutlich gewesen ist, oder ob der Klägerin nicht hätte genau mitgeteilt werden müssen, welche Nachweise denn für erforderlich erachtet werden. Jedenfalls hätte das Sozialgericht der Klägerin eine Frist setzen müssen und auf die Rechtsfolgen bei Versäumung der Frist hinweisen müssen. Daran fehlt es hier aber.

Allein mit der Verfügung vom 26. Oktober 2007 hat das Gericht die Klägerin an die Übersendung der angeforderten Unterlagen erinnert und um Erledigung binnen drei Wochen gebeten. Ein Hinweis auf die Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Frist ist damit nicht verbunden worden. Im Anschluss daran ist die Klägerin, die dann Unterlagen eingereicht hat, die das Gericht aber offensichtlich nicht für ausreichend gehalten hat, noch mit der Verfügung vom 17. Dezember 2007 an die Erledigung erinnert worden. Mit der weiteren Verfügung vom 14. Februar 2008 ist der Klägerin schließlich mitgeteilt worden, dass Kontoauszüge als Nachweis nicht ausreichten. Zudem wurde sie zur Übersendung des - bereits mehrfach vorliegenden - Ausbildungsvertrags ...

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