Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit. Prüfung der Zuständigkeit in Beschwerdeverfahren bei Sachentscheidung des Sozialgerichts
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der auf Grundlage des § 63 Strafgesetzbuch in dem A Fachklinikum B, Fachklinikum für N, P und P, untergebracht ist, erhob am 07. November 2006 eine Klage gegen den “Antragsgegner als überörtlichen Träger der Sozialhilfe„ vor dem Sozialgericht Potsdam (Aktenzeichen S 20 SO 131/06) mit der er die Verurteilung des Antragsgegners begehrt, die Kosten für eine Grippeschutzimpfung zu übernehmen. In der Klageschrift hat der Antragsteller ausgeführt, es werde wie jedes Jahr eine Kostenübernahme gefordert. Weil er sozialhilfebedürftig sei, sei der Beklagte nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke (Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz - BbgPsychKG -) zu verpflichten.
Mit seinem am 20. November 2006 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Antrag hat der Antragsteller um Durchführung des Verfahrens im Eilverfahren gebeten. Er macht geltend, er benötige eine Grippeschutzimpfung, weil er 59 Jahre alt sei und an einer unheilbaren Hauterkrankung leide. Er sei auch in den letzten Jahren durch “diese Einrichtung„ kostenlos geimpft worden. Er erhalte Sozialhilfe, die eine Kostenbeteiligung an einer Impfung ausschließe.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, der Sozialrechtsweg sei nicht eröffnet, da nach § 43 BbgPsychKG in Verbindung mit §§ 109 - 121 Strafvollzugsgesetz - StVollzG - die Strafvollzugskammer zuständig sei. Zudem fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig sei und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Sozialhilfe betreffe, für die nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz - SGG - der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei. Für die Klärung des Rechtswegs sei es entscheidend, ob im Vordergrund für die Beurteilung der Rechtsbeziehung die Anwendung öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften des Sozialrechts stehe. Der geltend gemachte Anspruch könne sich nur aus § 48 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - ergeben. Anderweitige Rechtsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Eine Vorab- Entscheidung über den Rechtsweg verbiete sich im Hinblick auf die geltend gemachte Eilbedürftigkeit. In der Sache habe der Antrag keine Aussicht auf Erfolg, weil es der Antragsteller in der Hand habe, durch den Einsatz vergleichsweise geringfügiger finanzieller Mittel (5,50 Euro) die geltend gemachte Beeinträchtigung abzuwenden.
Gegen den ihm am 18. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21. Dezember 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat und die es dem Landessozialgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt hat (Entscheidung vom 27. Dezember 2006). Er macht geltend, die Verpflichtung des Antragsgegners ergebe sich aus § 46 Abs. 1 BbgPsychKG, nach dem das Land die Kosten des Maßregelvollzuges trage. Er sei nicht verpflichtet, die Kosten der Impfung, die entgegen der Annahme des Sozialgerichts in Höhe von 7,00 Euro anfielen, von seinem Taschengeld in Höhe von 86 Euro monatlich zu tragen. Dieses sei bisher so geregelt gewesen.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen den Antrag,
den Beschluss vom 13. Dezember 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Kosten einer Grippeschutzimpfung zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 15. Dezember 2006 zugestellten Beschluss am 12. Januar 2007 Beschwerde eingelegt, mit der die Verweisung an die Strafvollstreckungskammer begehrt wird.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 13. Dezember 2006 aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Potsdam zu verweisen, hilfsweise die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist die Beschwerde noch gegeben (§ 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Die Beschwerdemöglichkeit besteht auch, wenn entgegen § 17 a Abs. 3 GVG der Rechtsweg nicht vorab durch Beschluss, sondern in den Entscheidungsgründen bejaht worden ist. Da das Sozialgericht nicht, wie nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG bei hier vorliegender Rüge des Rechtsweges vorgesehen, im Rahmen einer Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden hat, greift auch die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 5 GVG nicht, wonach das Gericht, dass über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, (BSG, Urteil vom 20.05....