Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung. Folgenabwägung. Berufsausbildungsbeihilfe. Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für Ausländer. Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung. Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts. ungeklärte Rechtsfrage. Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung
Orientierungssatz
1. Da § 132 Abs 1 S 1 SGB 3 in der Fassung vom 31.7.2016 die ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass bei einem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist Berufsausbildungsbeihilfe für einen asylsuchenden Auszubildenden aus Kamerun nach erfolgter Folgenabwägung vorläufig zu gewähren.
2. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 3.5.2017 (L 14 AL 52/17 = Asylmagazin 2017, 313) vertretenen Auffassung nicht mehr fest.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Dezember 2017 ist zulässig aber nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Sozialgericht im Rahmen einer Folgenabwägung entschieden, dass dem Antragsteller nach §86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum „Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik unter Anrechnung der gewährten Ausbildungsvergütung zu gewähren ist, und zur Begründung ausgeführt, dass die Anwendung des § 132 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Neufassung des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, insbesondere die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des § 132 Abs. 1 SGB III anzunehmen ist, dass bei einem Ausländer oder einer Ausländerin ein rechtmäßiger Aufenthalt (im Bundesgebiet) zu erwarten ist (siehe dazu BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 29. September 2017 - 1 BvR 1510/17 - juris Rn. 22). Zur weiteren Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Insoweit hält der Senat an seiner im Beschluss vom 3. Mai 2017 - L 14 AL 52/17 - vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI11650493 |