Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Rechtsbehelf. Streitwertbeschwerde. Zuständigkeit. Einzelrichter beim LSG
Leitsatz (amtlich)
Über eine Streitwertbeschwerde nach dem GKG entscheidet beim LSG der Berichterstatter als Einzelrichter.
Orientierungssatz
Die nach §§ 66, 68 GKG iVm § 197a SGG geregelten Rechtsbehelfe gehen den allgemeinen Regelungen der §§ 172ff SGG vor.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2008 wird abgeändert. Der Streitwert wird auf 107,67 € festgesetzt.
Gründe
Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden. Nach § 197 a Abs. 1 SGG werden “die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben„. Die Kosten hängen nach dem GKG vom Streitwert ab, so dass nach allgemeiner Auffassung auch die Vorschriften des GKG zur Streitwertfestsetzung Anwendung finden. Zu diesen gehören auch die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe, hier also die §§ 68 und 66 GKG über das Beschwerdeverfahren. Sie gehen über § 197 a SGG den allgemeinen nach §§ 172 ff. SGG vor (vgl. zur andersartigen Regelung bei Erinnerungen im Zusammenhang mit den aus der Staatskasse zu vergütenden Kosten des nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114, 121 Zivilprozessordnung beigeordneten Rechtsanwaltes: Beschluss des Senats vom 20. Juni 2008 - 1 B 60/08 SF AL -).
Dass § 66 Abs. 6 GKG eine Übertragungsmöglichkeit auf den jeweiligen Einzelrichter im jeweiligen Prozessrecht voraussetze, welche aber in § 155 Abs. 1 SGG für Streitwertbeschwerden fehle (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2006 - L 10 B 21/05 KA -) lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie enthält vielmehr eine originäre Einzelrichterübertragung. Der Geschäftsverteilungsplan des Senats aufgrund § 21 g Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfasst nach § 21 g Abs. 2 GVG deshalb auch die Zuständigkeit des einzelnen Berichterstatters zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,-- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Sache nach eine Reduzierung der vom Kläger aufzubringenden Kosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) um zumindest diese Summe begehrt wird.
Die Streitwertfestsetzung nach § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 2 GKG ist hier auf die Beitragsnachforderung zu begrenzen. Der hier vorliegenden Akte ist ein Streit darüber hinaus auch über ein Feststellungsbegehren nicht zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung eines solchen handelte es sich um einen im Vergleich zu normalen Streitigkeiten im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch atypischen Fall. Er drehte sich um die rechtliche Bewertung eines einmaligen schauspielerischen Engagements. Im Streit konnte also nicht die dauerhafte Klärung des rechtlichen Status eines Beschäftigungsverhältnisses stehen.
Weitere Ermittlungen zum ursprünglichen Klagebegehren vor Abtrennung waren hier deshalb nicht geboten, zumal die Beteiligten - soweit sie als Kostenpflichtige betroffen sind - einvernehmlich den Streitwert so begrenzt wissen wollen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, entsprechend § 177 SGG).
Fundstellen