Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarztrecht. Verlegung des Vertragsarztsitzes. vorläufiger Rechtsschutz. Anordnungsgrund
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch eines Vertragsarztes auf Durchsetzung der Genehmigung der Verlegung seines Vertragsarztsitzes im vorläufigen Rechtschutzverfahren.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2013 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; die Beschwerde der Antragstellerin gegen den sozialgerichtlichen Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Instanzen auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23.September 2013 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Beschluss des Antragsgegners vom 07. August 2013 zu Unrecht aufgehoben und ihn rechtsfehlerhaft verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Sitzverlegung vom S Ring, B nach B, Bstraße unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beschwerde der Antragstellerin, ihr unter Änderung der sozialgerichtlichen Entscheidung die Verlegung ihres Vertragsarztsitzes zu genehmigen, musste erfolglos bleiben.
1.) Die Antragstellerin hat weder für ihr Begehren auf Genehmigung der Sitzverlegung noch für die vom Sozialgericht beschlossene Neubescheidung ihres Verlegungsantrages einen Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Sie hat auch nicht plausibel machen können, dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten zu ihren Gunsten ausfallen muss.
2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 11. Dezember 2009, L 7 KA 143/09 ER, vom 27. Januar 2010, L 7 KA 139/09 B ER, vom 18. März 2011, L 7 KA 39/11 B ER sowie vom 27. Januar 2012, L 7 KA 87/11 B ER jeweils zitiert nach juris) besteht in aller Regel kein eiliges Regelungsbedürfnis und damit kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, mit der einem Antragsteller ein vertragsärztlicher Status - z. B. eine Zulassung oder Ermächtigung - zugesprochen werden soll. Denn ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zielt darauf ab, vorläufige Regelungen herbeizuführen, während Statusentscheidungen stets endgültigen Charakter haben und damit die Hauptsache vorwegnehmen; zumindest die während der Dauer ihrer vorübergehenden Geltung erbrachten Leistungen können nachträglich nicht vollständig rückabgewickelt werden. Dasselbe gilt auch in anderen Fällen, in denen die Hauptsache durch die sozialgerichtliche Entscheidung endgültig oder zumindest vorübergehend vorweggenommen werden soll. Auch in diesen Fällen ist eine stattgebende Entscheidung nur auf eng zu begrenzende Ausnahmefälle zu beschränken (vgl. hierzu zuletzt Beschluss des Senats vom 19. September 2013, L 7 KA 71/13 B ER m.w.N.)
3.) Mit seiner Entscheidung, den Beschluss des Antragsgegners vom 07. August 2013 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Neubescheidung des Verlegungsantrages der Antragstellerin zu verpflichten, hat das Sozialgericht die Hauptsache endgültig vorweggenommen. Die Aufhebung des von der Antragstellerin angefochtenen Bescheides wäre nicht mehr rückgängig zu machen. Nach einer Neubescheidung des Verlegungsantrages der Antragstellerin durch den Antragsgegner würde sich die Hauptsache im Falle einer stattgebenden Entscheidung durch den Antragsgegner erledigen; im Falle einer neuerlichen Ablehnung durch den Antragsgegner auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Sozialgerichts würde der neue Ablehnungsbescheid gemäß § 96 SGG an die Stelle des aufgehobenen Bescheides vom 07. August 2013 treten und damit nicht nur den Streitgegenstand (endgültig) ändern, sondern auch dem Antragsgegner jede Möglichkeit nehmen, die seinem Bescheid vom 07. August 2013 zu Grunde liegende Rechtsauffassung in einem Hauptsacheverfahren überprüfen lassen zu können. Der Senat hat im Hinblick darauf einen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sicherungsfähigen Anspruch auf Bescheidung nur dann bejaht, wenn die Zulassungsgremien ihre Entscheidung nachweislich rechtswidrig verzögern und dadurch dem betroffenen Arzt ein durch das Hauptsacheverfahren nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde. Ausschließlich in einem solchen Fall können die Betroffenen vor einer Entscheidung der Zulassungsgremien vorläufigen Rechtsschutz dadurch erhalten, dass diese im Wege einstweiliger Anordnung zu einer Entscheidung bis zu einem von den Sozialgerichten zu bestimmenden Zeitpunkt verpflichtet werden (Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2011, L 7 KA 153/11 B ER, zitiert nach juris); Im Übrigen ist die Verpflichtung der Zulassungsgremien zur Neubescheidung in den Verfahren des vorläufig...