Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen geladenen, aber nicht erschienen Zeugen
Orientierungssatz
1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen setzt dessen ordnungsgemäße Ladung voraus. Hierzu muss ihm der Gegenstand seiner Vernehmung mitgeteilt werden und die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.
2. Eine Ladung, die in erster Linie darauf gerichtet ist, die schriftliche Beantwortung der in einem Befundberichtsformular übersandten Fragen nach § 377 Abs. 3 ZPO zu erzwingen, genügt den Anforderungen nicht, wenn sie den ausdrücklichen Zusatz enthält, der Termin werde aufgehoben, sofern der Befundbericht rechtzeitig vor dem Termin bei Gericht eingehe. Mit einer solchen Vorgehensweise verfehlt die Ladungsverfügung ihren Zweck. Eine Ladung, die unter einer auflösenden Bedingung steht, ist im Prozessrecht nicht vorgesehen.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € festgesetzt worden ist.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
Im Laufe des vor dem Sozialgericht Cottbus zum Az. S 26 SB 247/12 anhängigen Verfahrens, in dem die Beteiligten über die Höhe des bei dem Kläger festzusetzenden Grades der Behinderung streiten, ist der Beschwerdeführer, der den Kläger wegen dessen Beinarthrose behandelt hat, mit richterlicher Verfügung vom 18. Januar 2013 vergeblich aufgefordert worden, einen Befundbericht zu erstatten. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Erinnerung weiterhin keinen Befundbericht vorgelegt hatte, hat das Sozialgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 18. April 2013 Termin zur Beweisaufnahme auf den 14. Mai 2013 bestimmt und hierzu den Beschwerdeführer als sachverständigen Zeugen geladen. Als Gegenstand der Vernehmung ist “Befund- und Behandlungsbericht„ über den Kläger genannt worden. Die Ladung hat den Zusatz enthalten:
Der Termin wird aufgehoben, wenn der Befundbericht rechtzeitig vor dem Termin bei Gericht eingeht.
Die Terminsmitteilungen an die Beteiligten haben darüber hinaus den Hinweis enthalten:
Es steht Ihnen frei, zu der Beweisaufnahme zu erscheinen. Der Termin wurde ausschließlich zur Zeugenvernehmung anberaumt, da der geladene sachverständige Zeuge der Aufforderung des Gerichts zur Erstellung eines den Kläger betreffenden Befundberichts bisher nicht nachgekommen ist. Gegebenenfalls werden mit ihm nur die Fragen aus dem Vordruck des Gerichts erörtert. Sie können an den sachverständigen Zeugen sachdienliche Fragen richten lassen.
Falls Sie an dem Termin teilnehmen möchten, wird eine vorherige Rücksprache mit der Geschäftsstelle empfohlen, da der Termin unter Umständen kurzfristig aufgehoben wird. Reisekosten, sonstige Auslagen und Verdienstausfall können Ihnen vom Gericht nicht erstattet werden.
Der Beschwerdeführer hat dem Sozialgericht am 6. Mai 2013 mitgeteilt, dass ein Befundbericht wegen erheblicher Arbeitsüberlastung erst zum 15. Mai 2013 möglich sei. Er ist zu dem Termin am 14. Mai 2013 nicht erschienen. Daraufhin hat ihm das Sozialgericht die durch dessen Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens auferlegt sowie gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt. Die diesen Beschluss enthaltene Sitzungsniederschrift ist an den Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 abgesandt worden.
Der Befundbericht des Beschwerdeführers ist am 15. Mai 2013 bei dem Sozialgericht eingegangen.
Am 18. April 2013 hat der Beschwerdeführer sich gegen das Ordnungsgeld gewandt. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass die notwendige Versorgung seiner Patienten es nicht möglich gemacht habe, rechtzeitig den Befundbericht zu erstellen.
Die Bezirksrevisorin hat die ihr gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 12. August 2013 wahrgenommen.
II.
Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers ist als Beschwerde im Sinne des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2013 zu verstehen, mit dem gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € festgesetzt worden ist.
Das einen Ordnungsgeldbeschluss betreffende Beschwerdeverfahren kennt, da es nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist, keinen Beschwerdegegner (vgl. u.a. den Beschluss des Senats vom 26. März 2012, L 13 SB 163/11 B).
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer ist rechtswidrig.
Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben veru...