Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen einen bewilligenden PKH-Beschluss unter Anordnung von Ratenzahlungen
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist nicht zulässig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
2. Hat das Sozialgericht PKH nur unter Festsetzung von Raten bewilligt, so beruht diese Teilablehnung ausschließlich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Sie ist deshalb von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst. Nach der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von PKH nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.Urteil:
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2013 hat das Sozialgericht Berlin dem Kläger für dessen Klage zum Az. S 44 SB 1560/12 Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung in Höhe von monatlich 30,00 € bewilligt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Festsetzung der Raten.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Vorliegend hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe nur unter Festsetzung von Raten bewilligt. In der Festsetzung von Raten liegt eine Teilablehnung, die ausschließlich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt und deshalb von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst ist (vgl. den Beschluss des 19. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2009, L 19 B 1251/08 AS PKH, bei Juris, mit weiteren Nachweisen). Denn der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll. Der Ausschluss der Beschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Raten entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 27, zu Nr. 29).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen