Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss. Student. Förderungsfähigkeit dem Grunde nach. Härtefall
Orientierungssatz
1. Sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs 6 SGB 2 ist gemein, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben muss.
2. Ist eine Ausbildung gemäß BAföG dem Grunde nach förderungsfähig, ändert sich an dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 nicht dadurch etwas, dass dem Auszubildenden keine Leistungen nach dem BAföG gewährt wird, weil er seine erste Ausbildung nicht aus einem unabweisbarem Grunde abgebrochen hat bzw aus einem solchen Grund die Fachrichtung gewechselt hat.
3. Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines Härtefalles nach § 7 Abs 5 S 2 SGB 2.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T S wird abgelehnt.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die 1982 geborene, aus B. stammende Antragstellerin besucht seit dem 09. August 2004 die Berufsfachschule für Foto-, Grafik und Modedesign, Fachrichtung Mode (L. in B.). Die Ausbildung wird sie voraussichtlich im Juli 2007 beenden. Die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für diese Ausbildung lehnte der Senator für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt X. - Landesamt für Ausbildungsförderung - mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 ab, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht vorlägen. Werde ein Studium - wie im Falle der Antragstellerin - erst nach Beginn des achten Fachsemesters abgebrochen, werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch bestanden hätten. Davon könne bei der Antragstellerin jedoch nicht ausgegangen werden.
In B. bezog die Antragstellerin vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2005 vom JobCenter Ch.-W. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Leistungsgewährung wurde mit Bescheid vom 24. Juni 2005 im Hinblick auf einen seinerzeit anstehenden Umzug der Antragstellerin mit Wirkung zum 01. August 2005 eingestellt. Am 14. Juli 2005 beantragte die Antragstellerin, die in B. eine eigene Wohnung bewohnt, daraufhin bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2005 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung der beantragten Leistung unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II ab.
Mit ihrem am 16. September 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und ihr für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. In ihrem Falle liege eine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II vor, sodass es auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht ankomme. Als Berufsfachschülerin würde sich ihr Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG richten; für Empfänger des so genannten Mini-Bafögs gelte der Ausschluss jedoch nicht.
Mit Beschluss vom 09. November 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Vorschrift des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II greife nicht zugunsten der Antragstellerin. Die Norm stelle auf “Auszubildende ab, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemesse", ab und nicht abstrakt auf eine Ausbildung, für die sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemessen würde. Die Norm wolle nur diejenigen vom Ausschluss des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausnehmen, die zwar Ausbildungsförderung erhielten, deren vom Gesetz festgelegter Bedarf aber so niedrig sei, dass er zur Bedarfsdeckung ersichtlich nicht ausreiche. Wer aber erst gar nicht gefördert werden könne, weil er eine für Ausbildungen allgemein geltende Grenze der Förderung überschreite, könne keine Sonderstellung wegen der anerkannt unzureichenden Leistungen der Ausbildungsförderung im Falle des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG beanspruchen. Der Bedarf der Antragstellerin bemesse sich nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Vielmehr sei sie bereits nach § 7 Abs. 3 BAföG von einer Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen. Es bestehe daher gemäß § 7 Abs. 5 SGB II kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Auch liege kein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür v...