Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit einer pauschalen Prozessvollmacht ohne konkreten Bezug zum Verfahren
Orientierungssatz
Jedenfalls soweit der Verdacht besteht, dass ein Prozessbevollmächtigter ein gerichtliches Verfahren nicht im Interesse des Vertretenen führt, genügt allein eine allgemein und damit nicht in Bezug auf ein konkretes gerichtliches Verfahren ausgestellte Vollmacht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vertretung. Soweit die Vollmacht nicht noch im Hinblick auf das konkrete Verfahren konkretisiert wird, ist die Vertretung deshalb nicht wirksam vorgenommen und sind die auf die Vollmacht gestützten Prozesshandlungen damit unwirksam.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin erhob am 19. November 2012 beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage, mit der die Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung eines Widerspruchs gegen einen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - bewilligenden Bescheid begehrt worden war. Die Klage wurde von dem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auftretenden Rechtsanwalt erhoben, der mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 eine Ablichtung folgender “Vollmacht„ dem Gericht vorlegte
“Vollmacht
Herrn Rechtsanwalt …. wird hiermit in Sachen L, Y ./. Jobcenter OSL
wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche gegen die oben genannte Behörde Vollmacht erteilt. Diese erstreckt sich sowohl auf das Verwaltungs-, Widerspruchs- als auch das gerichtliche Verfahren. Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Verfahren und alle Instanzen„.
Diese Vollmacht war unter dem 12. Juli 2011 von der Klägerin unterschrieben.
Mit Bescheid vom 24. April 2013 wurde der Widerspruch durch den Beklagten beschieden, was dieser unter dem 21. August 2013 dem Gericht mitteilte.
Nach Hinweis des Gerichts zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärte der Rechtsanwalt, dass er das Anerkenntnis des Beklagten annehme. Einer Umdeutung in eine Erledigungserklärung werde ausdrücklich widersprochen. Er beantragte weiter, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagte aufzuerlegen und vorsorglich die Festsetzung der Kosten in Höhe von 362,95 €.
Das Sozialgericht hat diese Erklärung als Klagerücknahme gewertet und dem Rechtsanwalt die Erledigung des Rechtsstreits mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kostenentscheidung gegeben. Daraufhin hat der Rechtsanwalt geltend gemacht, das Verfahren sei nur dann beendet, wenn das Gericht von einer Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis ausgehe, denn eine Erledigungserklärung sei ausdrücklich nicht gewollt gewesen.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013, dem Prozessbevollmächtigten am 7. August 2014 zugestellt, hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit beendet ist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die bereits am 7. April 2014 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde, mit der u.a. geltend gemacht wird, dass der Rechtsstreit nicht erledigt sei. Es sei nunmehr festzustellen, dass der Beklagte den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist beschieden habe.
Ein Antrag ist im Beschwerdeverfahren nicht gestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beratung und Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und war in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zu verwerfen.
Es mangelt bereits an der wirksamen Einlegung der Beschwerde. Nach § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Geht die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich beim Landessozialgericht ein oder wird sie dort zur Niederschrift eingelegt, ist die Beschwerdefrist gewahrt (§ 173 Satz 2 SGG). Die Beschwerde ist durch die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Frist weder beim Sozialgericht noch beim Landessozialgericht zur Niederschrift eingelegt worden. Die Klägerin selbst hat auch keine Beschwerde schriftlich bei den genannten Gerichten eingelegt, sie hat damit nicht den Rechtsstreit “Beschwerde„ nach § 73 Abs. 1 SGG selbst geführt. Die Klägerin konnte sich zwar durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG), eine wirksame Bevollmächtigung des hier auftretenden Rechtsanwalts liegt jedoch nicht vor, so dass die Beschwerde unzulässig ist.
Eine zur Vertretung in dem zu betreibenden Verfahren ermächtigende Vollmacht ist nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen, wobei sie auch nachgereicht werden kann. Zwar hat das Gericht einen Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu berücksichtigen, wenn als Bevollmächtigter nicht ein Rechtsanwalt auftritt (§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG). Allerdings entfällt da...