Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. fehlende Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (amtlich)
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss bei mangelnder Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Normenkette
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2, § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4, § 127 Abs. 4
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2015 wird als unstatthaft verworfen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Das angerufene Sozialgericht ≪SG≫ Berlin hat mit Beschluss vom 20. Januar 2015 die von dem Kläger wiederholt begehrte Prozesskostenhilfe ≪PKH≫ mit der Begründung abgelehnt, dieser habe trotz Fristsetzung nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ in Verbindung mit ≪iVm≫ § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫ seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht.
Die dagegen am 27. Februar 2015 noch rechtzeitig erhobene Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 172 Randnummer ≪Rn≫ 6g). Auch die Ablehnung der PKH nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs.2 Satz 4 ZPO unterfällt dieser Regelung (absolut herrschende Meinung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2009 - L 19 B 28/09 AS -, juris.de; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, am angegeben Ort ≪aaO≫, § 172 Rn. 6g; andere Ansicht ≪aA≫, aber ohne nähere Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss 10. März 2014 - B 13 SB 263/13 B PKH - juris.de). Mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei PKH-Entscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (Bundestags-Drucksache ≪BT-Drucks≫ 16/7716, Seite 22 zu Nr. 29b Nr. 3). An einer solchen Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache fehlt es jedoch, wenn - wie hier - das SG wegen fehlender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Anwendung der Bestimmung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO den Antrag ablehnt. Es wäre auch widersprüchlich, die Beschwerde als unzulässig anzusehen, wenn nach Prüfung der fristgerecht eingelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bedürftigkeit der Partei durch das SG verneint worden wäre, dagegen im Fall unzureichender Mitwirkung des Klägers und der infolgedessen nicht feststellbaren Bedürftigkeit die Beschwerde jedoch zuzulassen wäre (wie hier mit zutreffender Begründung mit weiteren Nachweisen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2013 - L 9 KR 214/13 B PKH - juris.de).
Soweit schließlich der Kläger mit Schreiben vom 22. März 2015 darauf hingewiesen hat, dass ihm über längere Zeiträume bereits keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden haben und dies auch Gegenstand andere Rechtsstreitigkeiten gewesen sei, ändert dies nichts an der vom SG getroffenen Entscheidung. Aufgrund der fehlenden Zulässigkeit ist dem Senat eine inhaltliche Überprüfung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vom 20. Januar 2015 verwehrt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 7702080 |
RVGreport 2015, 353 |