Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. einstweiliger Rechtsschutz. Geldeingang aus einer Erbschaft im laufenden Bewilligungszeitraum. Berücksichtigung als Einkommen. Aufteilung des Einkommens. Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug mit dem Rechtsschutzanspruch des Widerspruchsführers
Orientierungssatz
1. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 1 Nr. 5 SGG bedarf es einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Darstellung des angenommenen öffentlichen Interesses. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes ist nicht ausreichend.
2. Ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bei summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechend, überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse, da es an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlichen rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse geben kann.
3. Der Rechtsschutzanspruch des Antragsgegners ist umso stärker und darf umso weniger zurücktreten, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr der Vollzug des Verwaltungsaktes Unabänderliches bewirkt.
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt weiter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung.
Der 1960 geborene Antragsteller bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer mit einem Zahlbetrag ab Juli 2008 in Höhe von 375,85 Euro monatlich. Ihm wurden vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - für die Zeit ab 01. Juli 2007 gewährt, zuletzt mit Bescheid vom 14. Juli 2008 Leistungen für den Zeitraum vom 01. September 2008 bis einschließlich Juni 2009 in Höhe von 349,15 Euro monatlich. Am 23. Januar 2009 wurden auf dem Bankkonto des Antragstellers 7 000,00 Euro aus einer Erbschaft gutgeschrieben. Hiervon zahlte der Antragsteller am 29. Januar 2009 5 000,00 Euro an seine Tochter auf Unterhaltsschulden.
Der Antragsgegner hob mit Bescheid vom 04. Februar 2009 den Bescheid vom 14. Juli 2008 für die Zeit ab 01. März 2009 im Hinblick auf die erhaltenen 7 000,00 Euro auf und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 10. Februar 2009 Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Am 10. Februar 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. Februar 2009 wiederherzustellen und dem Antragsteller über den 28. Februar 2009 hinaus Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Weiter hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht beantragt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen den am 13. März 2009 zugestellten Beschluss richten sich die am 30. März 2009 eingelegten Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine Begehren weiterverfolgt. Der Antragsteller ist der Auffassung, mit dem Aufhebungsbescheid vom 04. Februar 2009 sei fehlerhaft der Betrag von 7 000,00 Euro als Einkommen berücksichtigt worden und keine Aufteilung des Einkommens erfolgt. Erstmals mit Schriftsatz vom 13. Februar 2009 habe der Antragsgegner zugestanden, dass die Erbschaft nur in Höhe von 2 000,00 Euro anrechenbar sei. In welcher Weise die Anrechnung aufzuteilen sei, finde sich in dem Schreiben nicht. Der angegriffene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Nach der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII seien die Einkünfte grundsätzlich auf zwölf Monate aufzuteilen. Das Sozialgericht habe sich fehlerhaft nicht mit dem Anordnungsanspruch beschäftigt. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Der Antragsteller hat Auszüge über sein Bankkonto bei der Postbank AG zur Gerichtsakte gereicht und beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Februar 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. Februar 2009 anzuordnen und ihm, dem Antragsteller, für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin C L, Fstraße, B, beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakten und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die gestellten Anträge abgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgeric...