Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Versorgung mit häuslicher Krankenpflege. Verträge der Krankenkassen mit den Leistungserbringern. unabhängige Schiedsperson nimmt keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. keine Anwendung von § 89 SGB 5

 

Orientierungssatz

1. Die unabhängige Schiedsperson nach § 132a Abs 2 S 6 SGB 5 ist keine Behörde iS von § 31 SGB 10, denn sie ist keine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

2. Die Vorschriften des § 89 SGB 5 über das Schiedsamt sind nicht entsprechend anwendbar.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2007 wird geändert. Der Antrag auf Feststellung, dass die Klage gegen den Schiedsspruch vom 28. Juni 2005 keine aufschiebende Wirkung hat, wird abgelehnt.

Der Antrag, gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz die sofortige Vollziehung des Schiedsspruches vom 27. Mai 2005 durch die Schiedsperson RZ anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 2 500,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der häuslichen Krankenpflege und erbringt Leistungen nach § 37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Sie versorgt Versicherte der Antragsgegnerin sowie anderer Leistungsträger in Berlin mit häuslicher Krankenpflege sowie Leistungen der Pflegeversicherung. Nachdem zwischen den Beteiligten - sowie zahlreichen anderen Leistungserbringern und der Antragsgegnerin - eine Einigung zum Vertragsinhalt entsprechend § 132 a Abs. 2 SGB V nicht zustande gekommen war, bestellte das Bundesversicherungsamt (BVA) als zuständige Aufsichtsbehörde entsprechend § 132 a Abs. 2 Satz 7 SGB V als Schiedsperson Herrn R Z. Letzterer legte im Schiedsspruch vom 27. Mai 2005 die Vertragsinhalte fest. Am Schiedsverfahren beteiligt waren:

1. AWO Gemeinnützige Pflegegesellschaft mbH,

Liebenwalder Str. 59, 13347 Berlin

2. Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V. (ABVP),

Geschäftsstelle Ost,

Tieckstr. 37, 10115 Berlin

3. ArbeitgeberVerband im Gesundheitswesen e.V. (AVG)

Schönholzer Str. 3, 13187 Berlin

4. Arbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege Berlin e.V. (AGH)

Cicerostr. 37, 10709 Berlin

5. Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)

Landesgeschäftsstelle Berlin/Brandenburg

Nürnberger Str. 49, 10789 Berlin

6. Caritasverband für das Erzbistum Berlin

Residenzstr. 90, 13409 Berlin

7. Deutsches Rotes Kreuz

Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.

Bachstr. 11, 12161 Berlin

8. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (DPW)

Landesverband Berlin e.V.

Kollwitzstraße 94-96, 10435 Berlin

9. EVAP im Diakonischen Werk

Berlin-Brandenburg Schlesische Oberlausitz e.V.

Pausenstr. 55/56, 12163 Berlin

10. Sozialwerk der Jüdischen Gemeinde zu Berlin GmbH

Herbartstr. 26, 14057 Berlin

11. Ambulanter Krankenpflegedienst Michael Bethke GmbH

Auguste-Viktoria-Allee 12, 13403 Berlin

12. Verein für Krankenpflegeeinrichtungen in Berlin

Kurfürstenstr. 114, 10787 Berlin

                                                   - Antragsteller-

sowie als Antragsgegnerin

City BKK

Hamburger Straße 197, 22083 Hamburg

Zwischen den im Schiedsspruch Beteiligten ist ein Rechtsstreit anhängig, in dem die Antragsgegnerin die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt (Sozialgericht Berlin, S 89 KR 1554/05 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 9 KR 403/07, früher L 24 KR 288/07).

Das BVA hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Juli 2005 verpflichtet, den Schiedsspruch auszuführen und hierzu die sofortige Vollziehung angeordnet. Für Leistungsfälle, in denen ein erstmaliger Leistungsantrag für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem 31. Dezember 2006 gestellt wurde, hat das BVA die sofortige Vollziehung mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2006 ausgesetzt.

Am 13. März 2007 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin (SG) beantragt:

festzustellen, dass die Klage der Antragsgegnerin (Sozialgericht Berlin S 89 KR 1554/05) gegen den Schiedsspruch auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2005 keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, zumindest aber für unbegründet. Für die Feststellung, die Klage gegen den Schiedsspruch möge keine aufschiebende Wirkung haben, gebe es kein Rechtsschutzinteresse. Die Antragstellerin und die sonstigen Pflegedienste in Berlin erhielten ihre Leistungen aufgrund des Verpflichtungsbescheides des BVA vergütet. Zudem sei nicht klar, welche Klage gegen den Schiedsspruch eine aufschiebende Wirkung haben solle. Es seien Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin und dem Sozialgericht Hamburg anhängig. Im Rubrum des Schiedsspruches vom 27. Mai 2005 sei die Antragstellerin nicht aufgeführt, sie dürfte auch deshalb kein Antragsrecht zur Vollziehbarkeit des Schiedsspruches haben.

Das Sozialgericht hat am 28. März 2007 beschlossen, die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches vom 13. März 2005 habe keine aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag zum...

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