Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Streitwerts für ein Erledigungsfeststellungsbegehren zur Korrektur einer Arbeitsbescheinigung als Grundlage eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Orientierungssatz
1. Der Streitwert für ein Erledigungsfeststellungsbegehren bemisst sich gemäß § 63 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach dem ursprünglichen Klagebegehren.
2. Hat dieses die Korrektur einer Arbeitsbescheinigung zum Gegenstand, mit Hilfe derer Ansprüche gegen die Arbeitsagentur geltend gemacht werden sollen, so ist es sachgerecht, den Streitwert nach dem Interesse an der Auskunftserteilung zu bemessen und dieses in einem Bruchteil der Summe auszudrücken, deren Bescheinigung geltend gemacht wird.
3. Insoweit ist es unzulässig, dem Rechtstreit die Höhe des vollen Arbeitslosengeldanspruchs zugrundezulegen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat hier nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) den Streitwert zutreffend festgesetzt und ist dabei nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 GKG zutreffend von einem Streitwert von 500,- € für das insoweit maßgebende Erledigungsfeststellungsbegehren ausgegangen.
Das SG hat zunächst zutreffend berücksichtigt, dass die ursprünglich begehrte Korrektur der Arbeitsbescheinigung Ähnlichkeiten zur zivilrechtlichen Klage auf Auskunftserteilung aufweist, da mithilfe der Arbeitsbescheinigung Ansprüche gegen die Arbeitsagentur geltend gemacht werden sollten (vgl SG Hamburg, Urteil vom 27. April 2006 - S 60 AL 2074/04 - juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2010 - L 8 AL 222/10 B - juris). Es ist deshalb sachgerecht, den Streitwert nach dem Interesse an der Auskunftserteilung zu bemessen und dieses in einem Bruchteil der Summe auszudrücken, deren Bescheinigung geltend gemacht wird. Dabei ist nach Maßgabe der zitierten Entscheidungen, denen sich das Gericht anschließt, von einem Bruchteil von einem Zehntel auszugehen. Schon deshalb kann nicht der Gesamtbetrag des später bewilligten Arbeitslosengelds (Alg) Grundlage der Streitwertfestsetzung sein.
Hier stritten die Beteiligten nämlich nur um die Angaben zum Arbeitsentgelt für einen Monat (Juni 2014) und im Übrigen um Erklärungen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Da ein wirtschaftlicher Wert für die übrigen Erklärungen, die im Streit standen, nicht zu ermitteln, ist hier von dem Auffangstreitwert von 5.000,- € auszugehen. Daraus folgt der oben festgesetzte Streitwert von 500,- €. Dies gilt ungeachtet dessen, dass - worauf die Klägerin hinweist - die Bundesagentur für Arbeit ggfs auf einer Einreichung der korrekt ausgefüllten Arbeitsbescheinigung vor einer abschließenden Bearbeitung des Alg-Antrags bestanden haben sollte. Dies kann nicht dazu führen, als Streitwert die Höhe des - hier gar nicht geltend gemachten - Alg anzusetzen. Vielmehr hätte die Klägerin durch entsprechende Rechtsbehelfe - zB die Einreichung einer Untätigkeitsklage - auf die Bescheidung ihres Alg-Antrags hinwirken können, anstatt eine Berichtigungsklage zu erheben, für die ihr das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf das anhängige Verwaltungsverfahren ohnehin fehlte (vgl hierzu BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 Rar 43/88 - juris).
Kosten sind in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 3 GKG nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 177, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI11433460 |