Entscheidungsstichwort (Thema)
Meldeaufforderung. Sanktion. Arbeitslosengeld II. Rechtsfolgenbelehrung. Minderung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist eine Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) II nach § 32 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Zeitraum Januar bis März 2018 streitig.
Der 1978 geborene Kläger bezog laufend Alg II, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 25. November 2017 für den streitgegenständlichen Zeitraum. Mit Schreiben vom 6. November 2017 lud der Beklagte den Kläger zu einem Meldetermin am 13. November 2017 um 10.00 Uhr ein. Als Meldezweck war angegeben: "Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen". Das Schreiben enthielt folgende Rechtsfolgenbelehrung:
1. „1. Eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III liegt vor, wenn Sie der Aufforderung Ihres zuständigen Jobcenters, sich persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen.
2. Bei einer Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gemindert
3. Minderung und Wegfall dauern drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen (§ 31b SGB II). Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
4. Durch Verletzung der o.g. Pflichten können sich ggf. Überschneidungen der Sanktionszeiträume ergeben (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund erster Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 10 Prozent Minderung aufgrund einer weiteren Verletzung der Meldepflicht vom 01.06. bis 31.08. -≫ Überschneidung vom 01.06. bis 31.07. mit insgesamt 20 Prozent Minderung).
5. Minderungen wegen Meldepflichtverletzungen treten zu Minderungen nach § 31 SGB II hinzu (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 30 Prozent Minderung aufgrund einer Verletzung der Grundpflichten vom 01.05. bis 31.07. -≫ vom 01.05. bis 31.07. insgesamt 40 Prozent Minderung).
6. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen.
7. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II kann im Einzelfall bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren der Sanktionszeitraum auf sechs Wochen verkürzt werden."
Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht.
Nach Anhörung des Klägers, der hierauf nicht reagierte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 eine Minderung des Alg II um mtl 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (= mtl 37,40 €) für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 fest. Der Bewilligungsbescheid vom 25. November 2017 werde insoweit aufgehoben.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 gerichtete Klage, mit der der Kläger eine unrichtige Rechtsfolgenbelehrung und die Unbestimmtheit der Meldeaufforderung geltend gemacht hat, abgewiesen (Urteil vom 20. September 2021). Der Sanktionsbescheid sei rechtmäßig und mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung ergangen.
Mit der - vom SG zugelassenen - Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht zuletzt auch die Verfassungswidrigkeit der Sanktion geltend.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Absatz 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 32 SGB II. Nach dessen Abs. 1 Sat...