Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Beschwerde gegen Bewilligung von PKH bei Ratenzahlung

 

Orientierungssatz

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint. Dies gilt auch dann, wenn PKH nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird. Denn hierin liegt eine Teilablehnung von PKH und diese erfolgt ausschließlich aufgrund der Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 28. Januar 2008 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2008, mit dem Prozesskostenhilfe (PKH) - nur - gegen monatliche Ratenzahlung von 30,00 € bewilligt wurde, ist unzulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444), ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (u. a.) ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Sozialgericht hat dem Kläger zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch nur gegen Ratenzahlung. Darin liegt eine Teilablehnung von Prozesskostenhilfe (so auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 172 RdNr. 6h), denn der Kläger ist dadurch, dass Ratenzahlungen von ihm gefordert werden, beschwert. Er erlangt nicht die nach dem Gesetz mögliche günstigste Rechtsstellung der Ratenfreiheit. Diese Teilablehnung erfolgt auch ausschließlich aufgrund der Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine ratenlose Bewilligung.

Für das gefundene Ergebnis sprechen auch die Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes, sowie die historische und die teleologische Auslegung (vgl. dazu Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts - LSG - vom 18. August 2008, Az. L 2 B 411/08 AS-PKH, dokumentiert in Juris; so auch z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Az. L 5 B 138/08 KR, LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 1 B 23/08 KR, LSG Baden-Württemberg, Az. L 1 U 2913/08 PKH-B, LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 8 B 365/08 AL PKH und L 33 B 1500/08 R PKH, alle dokumentiert in Juris, a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 19 B 851/08 AS PKH und L 28 B 852/08 AS PKH).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2149604

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