Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungspflicht nach § 63 Abs 1 S 2 SGB 10 bei lediglich formalen Fehlern. sozialgerichtliches Verfahren. Zulassung einer Berufung. Anforderung an die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache bei einer Rechtsfrage zur Kostenerstattung im Vorverfahren
Orientierungssatz
1. Die Verwaltung kann nicht mit einer Kostenerstattungspflicht für Widerspruchsverfahren überzogen werden, wenn "offensichtlich ist" (so der Wortlaut des § 42 SGB 10), dass allein gerügte Formfehler "die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst" haben und die Sachentscheidung selbst richtig ist.
2. Bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelung über die Erstattung von Kosten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren in § 63 Abs 1 S 2 SGB 10 handelt es sich nicht um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2013. In der Hauptsache begehrt sie die Erstattung ihrer Anwaltskosten in Höhe von 309,40 Euro aus einem Vorverfahren.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2011 beantragte die Klägerin die Verzinsung einer Nachzahlung in Höhe von 271,60 Euro. Antragsgemäß bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2011 Zinsen in Höhe von 5,42 Euro. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 7. November 2011 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid mit der Begründung Widerspruch, es fehle eine Begründung nach § 35 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2011 zurück und stellte zudem fest, dass im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstandene Aufwendungen nicht erstattet werden könnten.
Gegen diese Kostenentscheidung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei dem Sozialgericht Cottbus mit der Begründung Klage erhoben, die Kosten des Vorverfahrens seien zu erstatten. Der Widerspruch sei schon deshalb erfolgreich gewesen, weil die notwendige Begründung erst im Widerspruchsbescheid erfolgt sei. Diese Klage hat das Sozialgericht Cottbus mit Urteil vom 19. Dezember 2013 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Vorliegend ist die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil ein Beschwerdewert von 750 € nicht überschritten wird. Im Streit sind lediglich geltend gemachte anwaltliche Kosten für ein Vorverfahren in Höhe von 309,40 Euro.
Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt statthaft. Sie ist zudem form- und fristgerecht am 3. Februar 2014 gegen das am 10. Januar 2014 zugestellte Urteil eingelegt worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt.
Der Gerichtsbescheid weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, es liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor und schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Eine grundsätzliche Bedeu...