Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Streitwerts für ein Verfahren über die Anordnung der Beseitigung von Qualitätsmängeln durch eine Pflegeeinrichtung
Orientierungssatz
1. In einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Pflegeversicherungsträgers zur Aufforderung der Beseitigung von Qualitätsmängeln gegenüber einer Pflegeeinrichtung bemisst sich der Streitwert nach der Summe der einzelnen angeordneten Maßnahmen mit Regelungscharakter.
2. Stellen diese jeweils selbständige Streitgegenstände dar, die grundsätzlich auch in verschiedenen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können, so ist für jede einzelne Maßnahme der Auffangstreitwert von 5.000.- €. gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Normenkette
GKG § 52 Abs. 1-2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; ZPO § 5
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 314/09.
In dem dortigen Verfahren wandte sich die Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2009, in welchem sie zur Beseitigung diverser bei der Prüfung ihrer Pflegeeinrichtung vom 7. und 8. Januar monierter Qualitätsmängel aufgefordert wurde. Nachdem die Beteiligten im Hinblick auf den Maßnahmebescheid vom 28. April 2011 das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 19. März 2012 den Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 50.000,- € festgesetzt. Hierbei ist es von 10 einzelnen Maßnahmen mit Regelungscharakter, die jeweils einen eigenen Streitgegenstand darstellen würden, ausgegangen, weshalb für jede einzelne Maßnahme der Auffangstreitwert in Höhe von 5.0000,- € anzusetzen sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der eine Herabsetzung des Streitwertes auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 € geltend gemacht wird, da der Sach- und Streitstand keine anderweitigen Anhaltspunkte biete.
II.
Über die gemäß §§ 172, 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde, über die mangels originärer Einzelrichterzuständigkeit im Bereich des SGG durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden ist (vgl. hierzu Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010, L 22 R 963/09 B, sowie Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009, L 11 B 7/09 KA, bei Juris), ist unbegründet.
Gemäß §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in den Vorschriften des GKG, insbesondere in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG, nichts anderes bestimmt ist. Das Sozialgericht hat danach den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss vom 19. März 2012 zu Recht auf 50.000,- Euro festgesetzt. Diese Wertfestsetzung wird der Bedeutung der Sache für die Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren gerecht. Der Senat stellt unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtssprechung (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 7. Oktober 2010, L 27 P 51/10 B RG, vom 7. Juli 2010, L 27 P 12/10 B, vom 10. Dezember 2009, L 27 P 41/09 B RG und zuletzt vom 30. Juli 2013, L 27 P 24/11 B) auf die der Klägerin auferlegten einzelnen Maßnahmen mit Regelungscharakter ab, sofern diese jeweils einen eigenen Streitgegenstand darstellen, weshalb für jede einzelne der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) sind diese zu addieren.
Dem Maßnahmenbescheid vom 25. Mai 2009 entnimmt der Senat ebenso wie das Sozialgericht 10 verschiedene Maßnahmen mit Regelungscharakter. Diese bilden daher jeweils selbstständige Streitgegenstände, die grundsätzlich auch in verschiedenen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung hätten gestellt werden können, sodass für jede einzelne Maßnahme der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG, mithin insgesamt 50.000,- € (10 x 5.000,- €), anzusetzen ist, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Der Umstand, dass die Beklagten diese in rechtlicher Hinsicht selbstständigen Regelungen in einem einzigen Bescheid, hier dem Maßnahmenbescheid vom 25. Mai 2009, zusammenfassten, ändert nichts daran, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt.
Die auf Herabsetzung des Streitwertes auf den nur einmal anzusetzenden Auffangstreitwert von 5.000,- € gerichtete Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss k...