Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Einkommensanrechnung bei einer Hinterbliebenenrente. Zulässigkeit einer Rentenanpassung bei Umzug in das Beitrittsgebiet
Orientierungssatz
1. Bei einer Hinterbliebenenrente wird auch dann der Rentenwert Ost der Rentenberechnung zugrunde gelegt, wenn der tatsächliche Wohnsitz des Rentenempfängers im Beitrittsgebiet erst durch späteren Zuzug nach Eintritt des Rentenfalls begründet wurde. Nach einem Umzug in das Beitrittsgebiet ermittelt sich deshalb auch der Freibetrag zur Einkommensanrechnung aus dem Rentenwert Ost.
2. Ein Bescheid, mit dem für die Zukunft der Freibetrag zur Einkommensanrechnung im Rahmen einer Hinterbliebenenrente neu berechnet wird und bei dem dazu als Basiswert der Rentenwert (Ost) herangezogen wird, enthält zugleich eine eigenständige Festsetzung über die Zugrundelegung dieses Rentenwertes.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung eines auf Grundlage des Rentenwertes (West) statt des Rentenwertes (Ost) berechneten Freibetrages für das anrechenbare Einkommen.
Die Klägerin bezieht seit 1989 eine Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann GK. Auf die Hinterbliebenenrente gelangte das den Freibetrag übersteigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Klägerin zur Anrechnung. Der Freibetrag der im Westteil der Stadt B (Bezirk S) lebenden Klägerin war dabei zunächst anhand des Rentenwertes (West) und unter Erhöhung des Freibetrages für ein Kind der Klägerin (ihren Sohn K) berücksichtigt.
Zum 01. Januar 2007 verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz in den Ostteil der Stadt B (Bezirk T). Mit Bescheid vom 4. April 2007 berechnete die Beklagte die Hinterbliebenenrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 neu. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 werde die Rente in Höhe von laufend monatlich 542,21 Euro gezahlt; die für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 entstandene Überzahlung von 146,68 Euro sei zu erstatten. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die Rentenhöhe seit dem 1. Januar 2007 gemäß § 48 SGB X unter Aufhebung der bis dahin geltenden Rentenbescheide neu festzustellen sei, da sich das für die Einkommensanrechnung maßgebliche Einkommen nach § 97 SGB VI nach erneuter Prüfung als unrichtig erwiesen habe. Die Rente sei ab dem 1. Januar 2007 unter Berücksichtigung des geänderten Freibetrages der Höhe nach neu festzustellen. Der Anlage 8 des Bescheides ist zu entnehmen, dass dieser Freibetrag unter Berücksichtigung des für ein Kind erhöhten Freibetrages und Zugrundelegung des Rentenwertes (Ost) berechnet wurde und insgesamt 735,04 Euro betrug. Das diesen Freibetrag übersteigende Einkommen in Höhe von 467,11 Euro wurde zu 40 v.H. angerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 4. April 2007 Bezug genommen.
Auf Mitteilung der Klägerin vom 4. Mai 2007, dass sie ab dem 2. April 2007 Krankengeld beziehe, berechnete die Beklagte die Rente durch Bescheid vom 10. Mai 2007 unter Aufhebung des bisherigen Rentenbescheides gemäß § 48 SGB X für den Zeitraum ab dem 2. April 2007 neu. Als Begründung für die Neuberechnung waren in dem Bescheid die Durchführung einer Rentenanpassung (zum 1. Juli 2007) sowie die Änderung des sich auf die Rente anzurechnenden Einkommens angegeben. Es ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 605,71 Euro ab dem 1. Juli 2007 und für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 2007 eine Nachzahlung in Höhe von 172, 96 Euro. Der Anlage 8 des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Rentenhöhe unter Anrechnung des Einkommens aus der Krankengeldzahlung ermittelt wurde und dabei der - weiterhin für ein Kind erhöhte- Freibetrag unter Zugrundlegung des Rentenwertes (Ost) berechnet wurde. Der Freibetrag belief sich für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 auf 738,88 Euro und für den Zeitraum vom 2. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 auf 735,04 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 10. Mai 2007 Bezug genommen.
Mit ihrem Widerspruch vom 31. Mai 2007 wandte sich die Klägerin gegen die Neuberechnung des anrechenbaren Einkommens unter dem Aspekt des anhand des Rentenwertes (Ost) berechneten Freibetrages. Es dürfe keine Änderung des Freibetrages aufgrund eines innerhalb des Stadtgebietes stattfindenden Umzuges vorgenommen werden. In ihren persönlichen Verhältnissen habe sich bis auf ihren Wohnort nichts verändert; sie sei auf die Hinterbliebenenrente angewiesen. Auch habe ihr Sohn, für den ihr ebenfalls ein Freibetrag berechnet werde, seinen Wohnsitz nicht verlegt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin durch den Bescheid vom 10. Mai 2007 nicht beschwert sei. Der Bescheid enthalte eine eigenständige Regelung allein hinsichtlich de...