Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Berücksichtigung einer Rentenhöhe mindestens nach dem angepassten, durch den EinigVtr garantierten Zahlbetrag entsteht bei einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Rentenbeginn 1.2.1995 nicht, weil § 307b SGB 6 nicht greift, denn der Betreffende hatte vor dem 1.1.1992 keinen Leistungsanspruch. Ein Anspruch nach § 4 Abs 4 AAÜG scheitert daran, dass bis zum 30.6.1995 kein durch das AAÜG erfasster Anspruch aus einem Versorgungssystem begonnen hat (Anschluss an BSG vom 23.8.2005 - B 4 RA 52/04 R).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rücknahme der bisherigen bestandskräftigen Festsetzung der Höhe seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die Neufeststellung einer höheren Rente unter Zugrundelegung eines durch den Einigungsvertrag (EV) "besitzgeschützten Zahlbetrages" odereines "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1935 geborene Kläger war in der DDR als Hochschuldozent ab dem 01. Februar 1968 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) einbezogen (Urkunde vom 26. März 1968). Seit 1969 war er ordentlicher Professor an der H-Universität zu B. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete am 30. Dezember 1992. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 03. August 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab dem 01. Februar 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Unter Zugrundelegung von 67,0267 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) setzte sie in Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die monatliche Höhe dieser Rente ab Rentenbeginn auf 2.376,10 DM (Zahlbetrag 2.205,02 DM) fest Invalidität trat bei dem Kläger vor dem 01. Juli 1995 nicht ein.
Am 19. Oktober 2001 beantragte der Kläger sinngemäß, die bestandskräftige Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 03. August 1995 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen und eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung eines durch den EV "besitzgeschützten Zahlbetrages" odereines "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 4 Abs. 4 AAÜG festzustellen. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG mit Bescheid vom 15. März 2002 mit der Begründung ab, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung zustehe. Der Versorgungsträger habe einen Anspruch auf Versorgung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht bestätigt. Den hiergegen am 09. April 2002 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, im Hinblick auf den Rentenbeginn am 01. Februar 1995 Anspruch auf Berücksichtigung des Besitzschutzbetrages zum 01. Juli 1990 zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2002 zurück. Nach den im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Regelungen habe für männliche Versicherte ein Anspruch auf Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres bestanden. Der Kläger beziehe hingegen seit der Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, für die ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht gegeben sei.
Gegen diesen ihm nicht widerlegbar am 05. Oktober 2002 zugegangenen Widerspruchsbescheid richtet sich die am 29. Oktober 2002 erhobene Klage des Klägers. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass es für die Anwendung des § 4 Abs. 4 AAÜG aufgrund der Vorschriften des Einigungsvertrages allein auf den Rentenbeginn ankomme, nicht hingegen auf die Art der gewährten Rente. Weiter liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn für männliche Zusatzversorgungsberechtigte, die das 60. Lebensjahr vor dem 01. Juli 1995 vollendeten und die bis dahin Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beanspruchen könnten, keine Vergleichsberechnung erfolgen solle, wohl aber für Zusatzversorgte möglich sei, die vor dem 01. Juli 1995 das 65. Lebensjahr bzw. Frauen das 60. Lebensjahr vollendet hätten.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2003 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Rentenhöhe mindestens nach dem angepassten, durch den EV garantierten Zahlbetrag zustehe. § 307b SGB VI sei nicht einschlägig, weil der Kläger vor dem 01. Januar 1992 keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Ein Anspruch aus § 4 Abs. 4 AAÜG scheitere daran, dass bis zum 30. Juni 1995 kein durch das AAÜG erfasster Anspruch aus einem Versorgungssystem begonnen hätte. Denn nach § 4 Satz 2 AAÜG sei für einen Anspruch aus Satz 1 der Vorschrift erforder...