Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungssperre. rechtzeitiger Zulassungsantrag. Eintragung ins Arztregister. Rücknahme des Eintragungsantrages. Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Zulassungsbeschränkung. rechtzeitige Antragstellung. - Eintragung ins Arztregister. Rückwirkung der Rücknahme des Eintragungsantrages
Leitsatz (amtlich)
1.) Ein vor dem Eintritt einer Zulassungssperre gestellter Zulassungsantrag kann nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV dann nicht zur Zulassung eines Psychotherapeuten führen, wenn vor Eintritt der Zulassungssperre weder eine Eintragung ins Arztregister noch ein entsprechender Antrag vorlag, weil dieser vor dem Eintritt der Zulassungssperre zwar gestellt, später aber zurückgenommen worden ist.
2.) Die Rücknahme eines Antrages auf Eintragung ins Arztregister wirkt auch nach seiner (nicht bestandskräftigen) Ablehnung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Zulassungsbezirk Berlin.
Die 1961 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin und approbierte Psychologische Psychotherapeutin. Sie beantragte am 20. Mai 2003 bei der Beigeladenen zu 1) die Eintragung als Psychologische Psychotherapeutin in das Arzt- und Psychotherapeutenregister des Zulassungsbezirks Berlin. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene zu 1) mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 mit der Begründung ab, die hierfür erforderliche Fachkunde sei nicht ausreichend belegt. Gegen diese Ablehnung erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und nahm den Antrag auf Eintragung in das Arzt- und Psychotherapeutenregister des Zulassungsbezirks Berlin mit Schreiben vom 25. November 2003 zurück. Auf ihren bereits am 17. November 2003 gestellten Antrag wurde sie am 5. Januar 2004 in das Arztregister (Psychotherapeuten) des Zulassungsbezirks Braunschweig eingetragen; einen ebenfalls in Braunschweig gestellten Antrag auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nahm sie Anfang 2004 zurück.
Ihren Antrag auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im ehemaligen Planungsbereich Berlin-Treptow vom 27. Mai 2003 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten mit Beschluss vom 31. März 2004 ab und ihren hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Berufungsausschuss für Ärzte - Zulassungsbezirk Berlin - mit Beschluss vom 18. August 2004 zurück; diesen Beschluss hat er durch Beschluss vom 11. Juli 2007 bestätigt. Zur Begründung führte der Berufungsausschuss aus: Die Klägerin könne im Zulassungsbezirk Berlin nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen werden, weil dieser Bezirk überversorgt und für die Zulassung Psychologischer Psychotherapeuten gesperrt sei. Auch die Tatsache, dass ihr Antrag auf Zulassung vor der Verfügung der Zulassungsbeschränkung gestellt worden sei, ermögliche keine Zulassung, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam gewesen sei. Denn der erforderliche Nachweis der Eintragung in das Arztregister habe zu diesem Zeitpunkt gefehlt. Die Eintragung sei erst nach Verhängung der Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss für Ärzte und Krankenkassen Berlin erfolgt. Deshalb sei unerheblich, ob die von der Klägerin in das Arztregister des Zulassungsbezirks Braunschweig erwirkte Eintragung die Zulassungsgremien in Berlin binde.
Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 10. Mai 2006 im Wesentlichen aus den Gründen des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 18. August 2004 abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 31. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. November 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Im vorliegenden Rechtsstreit komme es darauf an, ob der von ihr gestellte Zulassungsantrag wirksam gewesen sei. Nur in diesem Fall könne er der Sperre der Zulassung für Psychologische Psychotherapeuten entgegengehalten werden. Bei einem wirksamen Zulassungsantrag würde § 19 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) jedoch verhindern, dass ihr Zulassungsantrag hätte abgelehnt werden dürfen. Die Wirksamkeit des Zulassungsantrages sei nicht davon abhängig, dass diesem schon bei Antragstellung vor der Zulassungsbeschränkung ein Auszug aus dem Arztregister beigefügt werde. Vielmehr reiche es aus, dass sie zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages vor Verhängung der Zulassungsbeschränkung einen Antrag auf Eintragung ins Arztregister gestellt habe und die Voraussetzungen zur Eintragung ins Arztregister vorgelegen hätten, was durch die im Januar 2004 erfolgte Eintragung ins Arztregister des Zulassungsbezirks Braunschweig durch die KV Niedersachsen belegt werde, die auf Grund derselben Antragsunterlagen erfolgt sei. Dieses in Niedersachsen geführte V...