Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Beschäftigung in einem Forschungsinstitut. Betrieb der Eisenbahn. Keine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR bei Beschäftigung eines Ingenieurs in einem Forschungsinstitut des Verkehrswesens

 

Orientierungssatz

1. Ein Ingenieur, der in der DDR in einem Forschungsinstitut des Verkehrswesens beschäftigt war, hat nicht nach §§ 5 und 8 AAÜG Anspruch auf Feststellung dieser Zeiten als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und auf Feststellung der tatsächlich erzielten Entgelte.

2. Die DDR-Vorschriften der VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech der DDR haben als bundesrechtlich relevante Fakten für die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz die betriebsbezogene Voraussetzung, dass der Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig war. Dazu gehört ein Forschungsbetrieb im Verkehrswesen, der Aufgaben für das gesamte Verkehrswesen und nicht für einen bestimmten Betrieb wahrzunehmen hatte, nicht. Es reicht auch nicht aus, dass der Betrieb überwiegend Aufträge für einen anderen Betrieb (hier die in § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellte Eisenbahn) verrichtet hat.

3. Eine Gleichstellung als Forschungsbetrieb setzt gleichfalls voraus, dass die Forschungsarbeit betriebsbezogen gewesen ist; auch insoweit reicht für die Einbeziehung ins Zusatzversorgungssystem nicht aus, dass die Einrichtung der Wissenschaft und Forschung des Verkehrswesens gedient hat (Anschluss an BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 4 RA 44/04 R).

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2006 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die Feststellung von tatsächlich erzielten Entgelten.

Der 1944 geborene Kläger war mit Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B vom 16. Juli 1971 berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen.

Der Kläger war vom 16. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1978 als Programmierer und Problemanalytiker beim VEB L f A der VVB M R - VEB L - beschäftigt. Vom 01. Juli 1981 bis 31. Mai 1985 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Z F des V der DDR - Z -, anschließend vom 01. Juni 1985 bis 31. August 1985 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der DR- DR -,R E, vom 01. September 1985 bis 31. Dezember 1987 als wissenschaftlicher Mitarbeiter wiederum am Z und anschließend bis 30. Juni 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der DR tätig.

Der Kläger entrichtete vom 01. März 1975 bis 31. Dezember 1975 Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet - FZR -. In ein Zusatzversorgungssystem wurde der Kläger zu Zeiten der DDR nicht einbezogen; ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung ist nicht vorgetragen.

Am 20. Juni 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom 01. September 1971 bis 30. Juni 1990. Er machte u. a. geltend, dass er seit 01. September 1971 eine Ingenieurtätigkeit in wissenschaftlichen Instituten und Forschungsinstituten der Industrie und der Eisenbahn ausgeübt habe. Der Kläger reichte u. a. Arbeitsverträge und Überleitungsverträge sowie Ablichtungen seines Sozialversicherungsausweises zur Verwaltungsakte.

Mit Bescheid vom 27. September 2005 verfügte die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG für den Kläger erfüllt seien und stellte Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeiträume vom 01. Juni bis 31. August 1985 und für die Zeit ab Januar 1988 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte fest. Für die Zeiträume vom 01. September 1971 bis 31. Mai 1985 sowie vom 01. September 1985 bis 31. Dezember 1987 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten mit der Begründung ab, dass eine Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, ausgeübt worden sei.

Mit seinem hiergegen am 20. Oktober 2005 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Bescheid nicht berücksichtige, dass nach den einschlägigen Bestimmungen nicht nur Tätigkeiten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern auch in diesen gleichgestellten Betrieben zu berücksichtigen seien. Den volkseigenen Betrieben seien u. a. Forschungsinstitute gleichgestellt gewesen.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 17. Februar 2006 den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass der Kläger im Z tätig gewesen sei. Dieser Betrieb sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch einem solchen i...

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