Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der jährlichen Ausgaben einer Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, der in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, hat keinen Anspruch auf Übernahme des Betrages einer jährlichen Selbstbeteiligung im Rahmen seines Versicherungsvertrages, auch nicht als Übernahme eines unabweisbaren Mehrbedarfs.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1972 geborene Kläger ist bei der … Krankenversicherung AG (…) kranken- und pflegeversichert. Nach einem “Nachtrag zur Versicherung„ vom November 2012 beträgt sein monatlicher Beitrag im Tarif “BSO„ (wie bisher) 167,36 €. Im Tarif BSO ist eine jährliche Selbstbeteiligung für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel von insgesamt 300,- € vereinbart worden. Der monatliche Gesamtbeitrag für die vom Kläger unterhaltenen Kranken- und Pflegeversicherungen betrug 205,48 € (darunter ein Beitrag i. H. v. 3,58 € für den Tarif KM “Krankenhaustagegeld„). Nach Auskunft der ... vom 28. Dezember 2012 hätte der Kläger bei einer Absicherung im brancheneinheitlichen Basistarif der privaten Krankenversicherung (pKV) ab 1. Januar 2013 in der Krankenversicherung einen Basistarif i. H. v. 305,16 € monatlich zu zahlen gehabt.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger, der seit 1. Dezember 2012 einen Minijob mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Stunden ausübt, vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. März 2013 unter Berücksichtigung von monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) i. H. v. von monatlich 307,69 € und von Beiträgen zur pKV i. H. v. monatlich 205,88 € (KV: 187,68 € sowie PV: 17,80 €). Mit dem am 4. Februar 2013 eingegangenen Widerspruch wandte sich der Kläger u. a. gegen die Nichtberücksichtigung seines Selbstbehaltes bei der pKV. Er wies darauf hin, dass er in einen billigeren Tarif bei der ... gewechselt sei, welcher deutlich unter dem sogenannten Basistarif liege. Insgesamt ergebe sich für den Beklagten eine Ersparnis von 99,68 €. Dieser Tarif sei nur durch seine Bemühungen entstanden und hätte freilich zur Folge, dass eine höhere Selbstbeteiligung zugrunde gelegt worden sei. Die Kosten für die Selbstbeteiligung von insgesamt 300,- € müssten vom Beklagten übernommen werden. Ferner legte der Kläger eine Leistungsaufstellung vom 16. Januar 2013 der ... vor, aus der sich ergibt, dass sich im Rahmen dieser Abrechnung für Behandlungen/Medikamente vom 7. Januar 2013 dem Kläger die Jahresselbstbeteiligung für 2013 i. H. v. 300,- € abgezogen wurde. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2013 zurück und führte aus, die Beiträge zur pKV seien in Höhe der Beitragsforderung berücksichtigt worden. Etwaige Selbstbeteiligungen für die Anschaffung von Medikamenten habe der Kläger selbst zu tragen. Für deren Übernahme existiere schlichtweg keine Rechtsgrundlage.
Mit der am 16. Mai 2013 erhobenen Klage hat der Kläger die Übernahme von Mietkosten i. H. v. 325,07 € monatlich und “anteilig„ (entweder monatlich 1/12 von 300,- € oder monatlich den Differenzbetrag von 305,16 € - 205,98 €) der Kosten der Selbstbeteiligung für die pKV begehrt. Er hat vorgetragen: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 R - seien alle Kosten für die pKV zu übernehmen. Soweit die Kosten für die Selbstbeteiligung nicht berücksichtigt würden, verstoße dies gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er wäre dann schlechter gestellt als jeder gesetzlich Versicherte. Der Beklagte hat dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2013 für den Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. März 2013 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Mietkosten i. H. v. 325,07 € vorläufig bewilligt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Soweit der Kläger die Übernahme höherer KdU begehre, sei die Klage unzulässig. Denn das Rechtsschutzbedürfnis sei mit dem Erlass des Änderungsbescheides vom 5. Juli 2013 entfallen. Im Übrigen sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger über den Zuschuss in Höhe des monatlichen Beitrags zu seiner pKV hinaus Leistungen für die mit der Krankenkasse vereinbarte Selbstbeteiligung zu gewähren. Insoweit sei auf die zutreffende Begründung des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 26. September 2013 - L 4 AS 348/12 -, juris, zu verweisen.
Mit der vom SG zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger nur noch sein Begehren auf Übernahme der Kosten für d...