Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenrecht. Rentenhöhe der (Regel-)Altersrente. rentensteigernde Berücksichtigung von in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten
Orientierungssatz
1. Die Norm des § 248 Abs. 3 SGB VI stellt die nach dem 08.05.1945 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften - tatsächlich - gezahlt worden sind. Zeiten der Beschäftigung außerhalb der DDR galten im Sinne der Rentenverordnung der DDR lediglich als versicherungspflichtige Beschäftigung, ohne dass Beiträge zu zahlen waren, so dass sie nicht zu berücksichtigen sind.
2. Die Übergangsregelung mit dem Stichtag 31.12.1995 der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abk-AnwendungsVO) und der Anwendungs-ÄndVO, wonach Leistungen auch an Personen zu erbringen sind, die sich entweder am 02. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 02. Oktober 1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufhalten und der Anspruch vor dem 01. Januar 1996 entstanden ist, ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch für die vergleichbaren Stichtagsregelungen in § 4 Abs. 4 AAÜG und Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr.3 RÜG (Anschluss an BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R).
3. Die so genannte Systementscheidung (Überführung auch der Ansprüche aus DDR-Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - nur - in Ansprüche aus der Rentenversicherung) ist verfassungsgemäß. Für die zusätzliche Gewährung von Renten aus der Sozialversicherung, der FZR und der Zusatzversorgung mit Zahlbetragsgarantie fehlt es an einer Rechtsgrundlage (Anschluss an BSG, Urteil vom 31.07.1997 - 4 RA 35/97).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2003 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Regelaltersrente insbesondere unter rentensteigernder Berücksichtigung von in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten.
Die 1938 geborene Klägerin stammt aus der ehemaligen UdSSR und war in P/R vom 19. März 1958 bis zum 23. April 1963 als Technikerin/Bauingenieurin beschäftigt. Am 30. April 1963 siedelte sie in die DDR über und widmete sich dort zunächst der Kindererziehung. Vom 16. September 1974 bis zum 30. Juli 1983 war sie dann als Technologin beim VEB Wohnungsbaukombinat in Berlin beschäftigt. Vom 01. September 1983 bis zum 30. September 1990 arbeitete die Klägerin, die im Frühjahr 1983 die Staatsangehörigkeit der UdSSR aufgegeben und die der DDR angenommen hatte, als Sachbearbeiterin/Mitarbeiterin Information und Dokumentation beim Zentralen Aufbaustab beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in (Ost-)Berlin. Zum 01. Mai 1988 trat sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Vom 02. Oktober 1990 bis zum 16. August 1992 bezog sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Im Folgenden war sie bis zum 31. März 1993 als Konstrukteurin beschäftigt. Nach einer weiteren Phase der Arbeitslosigkeit war sie zuletzt vom 01. April 1995 bis zum 31. März 1997 bei der Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen als Bautechnikerin tätig. Anschließend war sie arbeitslos und bezog bis zum 31. März 1998 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.
Ab dem 01. April 1998 gewährte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 14. Oktober 1997 mit Bescheid vom 15. Juli 1998 eine Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von 864,13 DM (Stand: 01. September 1998). In diese Rente flossen die in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ein, nicht aber die vom 19. März 1958 bis zum 23. April 1963 in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Zur Begründung führte die Beklagte diesbezüglich (vgl. Anlage 10 zum Rentenbescheid) aus, dass die Klägerin nicht zu dem durch das Fremdrentengesetz (FRG) begünstigten Personenkreis gehöre. Auch finde der Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens keine Anwendung, da dieser nur für erstmalige Rentenansprüche bis zum 31. Dezember 1995 gelten würde.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 04. August 1998 wandte die Klägerin sich insbesondere gegen die Nichtanerkennung der in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Hierzu verwies sie u.a. auf die Regelungen des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG), wonach als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auch Zeiten gelten würden, in denen Versicherte vor dem 03. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets eine Beschäftigung ausgeübt hätten, für die nach den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften eine P...