Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung von Gewinnbeteiligungen aus einem Kommanditanteil auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
Einkünfte aus einer Gewinnbeteiligung, die einem Kommanditisten aufgrund seines Kommanditanteils zufließen, sind im Rahmen eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit als Arbeitseinkommen anzusehen und deshalb auf den Rentenanspruch bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze anzurechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, durch welche unternehmerische Aktivitäten die Gewinne erwirtschaftet wurden, so dass eine Anrechnung als Arbeitseinkommen auch dann erfolgt, wenn die durch die Kommanditgesellschaft als Basis der Gewinne erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit nicht als Arbeitseinkommen einzuschätzen sind (hier: Vermietung- und Verpachtung).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anrechnung von Einkommen auf den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) und die Auszahlung der Rente des Klägers über den 1. Oktober 2004 hinaus.
Dem 1945 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 12. August 1996 ab dem 13. September 1995 BU-Rente auf Dauer längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Rentenbescheid enthielt die Belehrung, dass Arbeitsentgelt, das neben der Rente gezahlt wird, Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann. Durch Bescheide vom 10. Februar 2005, 2. März 2005 und 16. August 2005 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers wegen geänderter Beitragssätze zur Krankenversicherung neu.
Ab dem 1. Juli 1995 war er in der Bäckerei seines Sohnes T R als Bürogehilfe zu einem monatlichen Bruttoentgelt zunächst iHv 950,00 DM und später iHv 400,00 €, 410,00 € bzw. 600,00 € beschäftigt. Mit Schreiben erstmals vom 30. November 2001 und in den Folgejahren jeweils ebenfalls im November wies die Beklagte den Kläger auf seine Verpflichtung zur Meldung des von ihm erzielten Arbeitsentgeltes und der damit eventuell verbundenen Minderung seines Anspruchs auf Rente hin. In seinen daraufhin erstellten Schreiben machte der Kläger lediglich Angaben zu seiner - geringfügigen - Tätigkeit als Bürogehilfe. Ausweislich seines Einkommensteuerbescheides für 2005 erzielte er im Jahre 2005 zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 29.981,00 €. Auf Nachfrage der Beklagte erklärte der Kläger hierzu, es handle sich bei diesen Einnahmen um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus Hausvermietung als GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (KG), welche er seit dem 7. Oktober 2004 erziele. Ausweislich der Einkommensteuerbescheide betrugen diese Einkünfte in den Jahren 2004 7.696,- €, 2006 40.769,- €, 2007 39.454,- € und 2008 35.248,- €.
Bereits durch Gesellschaftervertrag vom 18. Dezember 2003 hatten der Kläger und ein weiterer Sohn - Herr J R - die R Verwaltungs-GmbH mit Sitz in B gegründet, deren Gegenstand die Gründung von und die Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie deren Verwaltung einschließlich der Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an Handelsgesellschaften ist. Beide Inhaber der GmbH wurden als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, erhielten hierfür jedoch keine Vergütung. Ebenfalls durch Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 2003 errichteten die R Verwaltungs-GmbH, vertreten durch den Kläger und J R als Geschäftsführer, und die Mutter des Klägers M R eine KG mit dem Namen R Immobilien GmbH & Co. KG (im Folgenden: GmbH & Co. KG). Nach § 2 dieses Gesellschaftsvertrages war der Zweck der Gesellschaft der Erwerb eigener Grundstücke sowie deren eventuelle Bebauung, Modernisierung und Bewirtschaftung. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages war Komplementärin die R Verwaltungs-GmbH (ohne Einlage und Kapitalanteil) und Kommanditistin M R mit einem Kapitalanteil von 10.000,- €. Für jeden Gesellschafter wurde gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages ein Kapitalkonto und ein Darlehenskonto geführt. Auf dem Darlehenskonto wurden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen, der Ausgaben- und Aufwendungsersatz, die Vorabvergütung sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gebucht. Jeder Gesellschafter durfte sein Guthaben jederzeit entnehmen (§ 10 des Gesellschaftsvertrages). Zur Geschäftsführung und Vertretung war die Komplementärin nach § 5 des Gesellschaftsvertrages berechtigt und verpflichtet, sie erhielt für die Übernahme der persönlichen unbeschränkten Haftung und der Geschäftsführertätigkeit jährlich einen Betrag iHv 5 % ihres Stammkapitals (§ 6 des Gesellschaftsvertrages). Bei der Beschlussfassung der Gesellschafter gewährten nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages je 500,- € Kapitaleinlage eine Stimme, die Komplementärin hatte keine Stimme. Gemäß Abs. 3 bedurften Gesellschafterbeschlüsse der Einstimmigkeit. Am Gewinn und Verlust nahmen die Gesellscha...