Orientierungssatz
1. Ein Geräte- bzw Hauptgerätewart, der hauptamtlich im Grubenrettungsdienst eingesetzt war aber nicht gleichzeitig als Wehrmann tätig war, übte keine ständigen Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs 1 SGB 6 aus, wenn die Grubenrettungsstelle sich über Tage befand.
2. Der Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage in § 61 SGB 6 kann nicht unmittelbar aus dem Recht der DDR, insbesondere aus § 41 Abs 1 Buchst h SozPflVRVDBest 1 entnommen werden.
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. April 2003 geändert. Die Bescheide vom 12. November 1999 und vom 18. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2001 werden insoweit aufgehoben, als sie bei der Rentenberechnung einen Leistungszuschlag für die Zeit vom 01. Juni bis 20. November 1988 nicht berücksichtigen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung seiner Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab 01. Februar 2000 wegen der Nichtberücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) für die Zeit vom 01. Juni 1988 bis 31. Dezember 1993.
Der 1938 geborene Kläger, der eine abgeschlossene Ausbildung zum Schlosser absolvierte, war bergmännisch ab 22. November 1960 zunächst als Gerätewart bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen und das Gasschutzwesen und ab 01. Januar 1965 als Gerätemechaniker und hauptamtlicher Gerätewart bei der Grubenrettungsstelle des VEB Braunkohlenwerks (BKW) F M tätig.
Ab 01. Mai 1988 erhielt er Bergmannsvollrente, der sieben Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, 28 Jahre einer solchen Tätigkeit im Bergbau und ein Leistungszuschlag für 27 Jahre Unter-Tage-Tätigkeit (Oktober 1960 bis April 1988) zugrunde lagen (Bescheid der Sozialversicherung vom 12. Mai 1988). Zum 01. Januar 1992 wurde diese Rente umgewertet und angepasst und als Rente für Bergleute wegen langjähriger Unter-Tage-Beschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres geleistet. Dabei wurden 28 Arbeitsjahre und zusätzliche Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag für 27 volle Jahre der Unter-Tage-Tätigkeit berücksichtigt (Bescheid vom 19. November 1992).
Nachdem der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung gestellt hatte, unterrichtete die Beklagte ihn über die in seinem Versicherungskonto vorgemerkten Zeiten. Der Kläger rügte das Fehlen der Leistungszuschläge für seine Unter-Tage-Tätigkeit und übersandte die Bescheinigung des Leiters des Grubenrettungswesens der Hauptfeuerwache - Grubenwerk - der LAG vom 04. März 1997.
Mit Bescheid vom 29. Januar/09. Februar 1998 stellte die Beklagte die im anliegenden Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 verbindlich fest. Als ständige Arbeiten unter Tage berücksichtigte sie 328 Monate im Zeitraum vom 22. November 1960 bis 20. November 1988, woraus 27 volle Jahre resultierten.
Im Januar 1998 beantragte der Kläger Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und legte danach gegen den Bescheid vom 29. Januar/09. Februar 1998 Widerspruch ein, mit dem er darauf hinwies, dass er ab 01. Januar 1989 die gleiche Tätigkeit wie zuvor ausgeübt habe. Er fügte den Arbeitsvertrag mit dem VEB BKW F M vom 07. Januar 1965 und die Arbeitsbescheinigung der LBV mbH vom 15. September 1995 bei.
Mit vorläufigem Rentenbescheid vom 14. April 1998 bewilligte die Beklagte Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab 01. Juni 1998 bei 6,6355 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (Ost), 35,7469 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) und 5,7500 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) als Leistungszuschlag. Für die Berechnung des Leistungszuschlages legte sie die im Bescheid vom 29. Januar/09. Februar 1998 vorgemerkten Zeiten von ständigen Arbeiten unter Tage zugrunde. Die Berechnung der Rente könne - so der Bescheid - noch nicht endgültig erfolgen, weil die Ermittlungen hinsichtlich der Versicherungszeiten noch nicht abgeschlossen seien.
Eine Prüfung des Referates Innenrevision der Beklagten kam zu dem Ergebnis, dass eine Berücksichtigung der Zeit vom 21. Mai bis 20. November 1988 für den Leistungszuschlag nicht möglich sei, da nur Zeiten als Mitglied der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - mit Ausnahme der Gerätewarte - für die Dauer der Zugehörigkeit als ständige Arbeiten unter Tage anerkannt werden könnten. Laut Bescheinigung vom 04. März 1997 habe der Kläger als Mitglied der Grubenwehr neben seiner Funktion als Geräte- bzw. Hauptgerätewart vom 22. November 1960 bis 1988 (= 50. Lebensjahr) die Tätigkeit eines Wehrmannes ausgeübt. Nach der Anordnung über das Grubenrettungswesen ende die Mitgliedschaft der Wehrmänner mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Die Beklagte holte die...